1) Befristete Notfallzulassung für Ratron Feldmausköder (Wirkstoff Chlorphacinon) zum Streuen in Kulturen
Diese Anwendung ist zugelassen zur Bekämpfung von Feld- und Erdmaus als Streuanwendung bei Starkbefall (nachgewiesen z. B. durch Lochtretmethode: mind. 20 wiedergeöffnete Löcher/250 m² nach 24 h) in Ackerbaukulturen (auch Bestände zur Futter- und Saatguterzeugung), Obstbaukulturen, Gemüsebau (Möhren), Grünland (Wiesen und Weiden). Die Zulassung wurde jeweils auf den Zeitraum von 120 Tagen vom 01.09.2015 bis 29.12.2015 befristet.
Die Anwendung darf nur zur Abwendung erheblicher Schäden auf
Anordnung des zuständigen Pflanzenschutzdienstes (Sachsen: LfULG, Referat Pflanzenschutz) erfolgen. Der Pflanzenschutzdienst stimmt sich im Hinblick auf den Schutz von auf oder an den zu behandelnden Flächen vorkommenden besonders geschützten und streng geschützten Wirbeltierarten nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. § 1 Bundesartenschutzverordnung mit der zuständigen Naturschutzbehörde ab.
Dazu stellt der Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieb einen Antrag an den Pflanzenschutzdienst (Antragsformular wurde mit dem Pflanzenschutz-Warndienst veröffentlicht) und erhält bei entsprechender Zulässigkeit eine schriftliche Anordnung des Pflanzenschutzdienstes mit Angaben zur Anwendung. Die weiteren Modalitäten des Antragsverfahrens wurden über den Pflanzenschutzwarndienst veröffentlicht.
2) Befristete Notfallzulassung für Ratron Giftlinsen (Wirkstoff Zinkphosphid) in Rückzugsgebieten im Nichtkulturland
Eine Feldmausbekämpfung kann auch in Rückzugsgebieten wie Ackerrandstreifen, Straßenränder, Böschungen, Straßengräben und Inseln um Windenergieanlagen sinnvoll sein, um ein Einwandern in die Kulturen zu verhindern. Dazu hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit eine befristete Zulassung erteilt. Das Pflanzenschutzmittel Ratron Giftlinsen darf vom 1.9.2015 bis 29.12.2015 auf solchen Flächen (nur bei nachweislich beginnender starker Einwanderung in die angrenzende Kulturfläche) verdeckt (5 Stück pro Loch, maximal eine Anwendung im Jahr) ausgebracht werden.
Die Anwendung darf jedoch nur auf solchen Flächen erfolgen, für die eine Genehmigung vom Pflanzenschutzdienst erteilt wurde. Die Anträge (Antragsformular für Pflanzenschutzmittel im Nichtkulturland steht im Internet unter http://www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/4274.htm) können von Landwirtschaftsbetrieben, Gartenbaubetrieben, Forstbetrieben oder Dienstleistern gestellt werden und sind auf dem Postweg (Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat
Pflanzenschutz, Pillnitzer Platz 3, 01326 Dresden) zu senden. Weitere Informationen sowie Hinweise zur Antragstellung wurden im Pflanzenschutz-Warndienst bekannt gegeben.
Quelle: Dr. Michael Kraatz / LfULG Dresden