Betroffen von der
Sperrfrist sind neben der
Gülle u.a. auch Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot und Mineraldünger. Diese Dünger dürfen auf
Ackerland vom 1. November bis 31. Januar und auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar nicht ausgebracht werden.
Darüber hinaus dürfen diese Düngemittel nur ausgebracht werden, wenn der Boden aufnahmefähig ist. Der Boden ist nach der
Düngeverordnung in keinem Fall aufnahmefähig, wenn er wassergesättigt, überschwemmt, gefroren oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist.
Derzeit ist in Mecklenburg-Vorpommern flächendeckend gefrorener Boden mit einer Frosttiefe zwischen 7 und 25 cm zu verzeichnen. Aufgrund der aktuellen Tagestemperaturen und der Prognose des deutschen Wetterdienstes für die nächsten Tage, wonach die Temperaturen deutlich unter dem Gefrierpunkt liegen, ist davon auszugehen, dass die Böden während des Tagesverlaufs oberflächig nicht auftauen.
Insofern darf vorerst eine Düngemittelausbringung auch nach Ende der Sperrfrist nicht erfolgen. (PD)