Die im Zeitraum von 1985 bis 1994 errichteten Kaminöfen sowie weitere Typen von Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe unterliegen laut
FNR sogenannten Übergangsregeln der Kleinfeuerungsanlagenverordnung nach der Bundes-Immissionsschutz-
Verordnung (1. BImSchV). Seit Januar 2021 dürften diese nur dann weiterbetrieben werden, wenn sie die strengeren Anforderungen an Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Emissionen erfüllten, teilte die FNR vergangene Woche (25.1.) mit
Für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, also unter anderem Kachelöfen, Kaminöfen und Heizkamine, die vor dem 31. Dezember 1994 errichtet worden seien, würden seit dem 1. Januar für Schadstoffe im Rauchgas die Grenzwerte von 0,15 g/m³ Staub sowie 4 g/m³ Kohlenmonoxid gelten. Die Einhaltung dieser Grenzwerte könne durch eine Prüfbescheinigung des Herstellers oder durch die Messung eines Schornsteinfegers nachgewiesen werden, so die Fachagentur.
Sofern dieser Nachweis nicht erbracht werden könne, seien bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen außer
Betrieb zu nehmen beziehungsweise auszutauschen. In Einzelfällen könne auch die Nachrüstung eines Feinstaubabscheiders sinnvoll sein.
Auch für die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 errichteten Öfen, die die Emissionsanforderungen nicht erfüllen, steht laut FNR der Austauschtermin bereits fest. Sie müssten ab dem 31. Dezember 2024 die strengeren Emissionswerte einhalten oder ausgetauscht beziehungsweise stillgelegt werden.
Aktuelle Ofen- und Kesselmodelle wiesen gegenüber veralteten Modellen deutlich höhere Wirkungsgrade und wesentlich geringere Schadstoffemissionen auf. Die Anschaffung einer modernen
Holzheizung leiste somit einen wichtigen Beitrag zur Luftreinhaltung und zum Klimaschutz. Mit einem deutlich niedrigeren Holzverbrauch seien moderne Öfen zudem auch wirtschaftlich vorteilhaft.