Zwar hat es den Verkauf von Holz mit Blick auf Vorgaben des Bundeskartellamtes schon neu organisiert. Dass aber auch jegliche Betreuung nichtstaatlicher
Wälder durch die
Förster des Landes untersagt sein soll, geht dem Land zu weit.
Worum geht es genau?
Baden-Württemberg und seine Forstverwaltung waren lange für den Verkauf von Nadelstammholz sowohl vom Staatswald wie auch kommunalem und privatem Wald zuständig. Das verbot das Bundeskartellamt im Jahr 2015 in deutlich schärferer Form als zuvor in einem ersten Kartellverfahren. Im Vorgehen des Landes, das den Holzverkauf lange in seiner Hand behielt, sieht es einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht. Ebenso untersagte es, dass diese sogenannten Einheitsförster nichtstaatliche Wälder betreuen und deren Besitzer beraten.
Was passte dem Kartellamt denn nicht?
Der Verkauf und die Dienstleistungen durch zentral zuständige Förster war der Behörde ein Dorn im Auge. Die Kartellwächter fordern mehr Wettbewerb bei der Vermarktung und Bewirtschaftung des Waldes in kommunalem und privatem Besitz. Sie dringen darauf, den Markt dem Wettbewerb zu öffnen. Das Land hält dagegen. Ein Wald sei nicht nur eine Holzfabrik, sondern diene auch Naturschutz und Erholung. Solche hoheitlichen Aufgaben müssten die Landesförster weiter leisten dürfen.
Wie sah das die Vorinstanz?
Sie folgte dem Bundeskartellamt. Baden-Württemberg hatte gegen den Beschluss der Wettbewerbshüter Beschwerde vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf eingelegt. Dort verlor es im März vergangenen Jahres jedoch auf ganzer Linie. Das OLG wertete den Holzverkauf als Vertriebskartell und monierte die viel zu starke Rolle des Staates. Die Dienstleistungen wiederum seien zwar mit dem zwischenzeitlich geänderten Bundeswaldgesetz vereinbar, verstießen aber gegen europäisches Kartellrecht. Das Land zog daraufhin vor den BGH. Die Richter sollen aus Sicht des Landes endlich Klarheit schaffen, was Landesforstverwaltungen eigentlich grundsätzlich noch dürfen und was nicht.
Änderungen in der Forststruktur gibt es aber jetzt schon, oder?
Das Land hat vorsorglich zumindest bei der Holzvermarktung vorsorglich schon reagiert, heißt es von Seiten des Landwirtschaftsministeriums. Die zuständige Behörde ForstBW verkauft kein Holz mehr aus kommunalem oder privaten Besitz von mehr als 100 Hektar. Hierfür seien gesonderte «kommunale Holzverkaufsstellen» eingerichtet worden. Forstliche Dienstleistungen hingegen würden aber weiterhin unverändert im Kommunal- und Privatwald angeboten. Denn es wäre nach Worten des Ministeriums unverantwortbar, wenn beispielsweise Besitzer kleiner Privatwälder kein Angebot zur Betreuung ihrer Wälder mehr hätten.
Könnte eine BGH-Entscheidung auch andere Bundesländer betreffen?
Nach Aussage des Bundeskartellamtes ja. In Rheinland-Pfalz, Hessen, Nordrhein-Westfalen sowie Thüringen sei die Forstwirtschaft ähnlich strukturiert wie in Baden-Württemberg. Diese Bundesländer hätten bereits das Gespräch mit der Kartellbehörde gesucht und zumindest mit Blick auf den Holzverkauf ebenfalls Reformen angekündigt oder schon umgesetzt. Allerdings könnten weitere Änderungen nötig sein: Dann nämlich, wenn der BGH der Sicht des Kartellamtes folgt und auch zentral organisierte forstliche Dienstleistungen als wettbewerbswidrig einstuft. «Dann wären weitere Reformanstrengungen der Länder nötig», sagt ein Sprecher des Bundeskartellamtes. Der BGH entscheidet am 12. Juni.