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02.02.2022 | 04:02

Corona: Aktuelle Maßnahmen und Lockerungen

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Staatsregierung und Behörden treibt die Sorge um, dass die Omikron-Variante wichtige Bereiche des öffentlichen Lebens lahm legen könnte. (c) proplanta

Sachsen lockert Corona-Beschränkungen stärker als angekündigt



Sachsen nimmt in der Pandemie weitere Lockerungsübungen vor. Da die Lage in den Krankenhäusern derzeit entspannt ist, will der Freistaat im bundesweiten Lockerungstrend nicht zurückstehen. Dennoch sei noch nicht für jeden alles möglich, sagt die Gesundheitsministerin.


Sachsen lockert Corona-Beschränkungen stärker als ursprünglich geplant. Gesundheitsministerin Petra Köpping (SPD) begründete das am Dienstag nach der Kabinettssitzung in Dresden mit der vergleichsweise niedrigen Inzidenz und den Lockerungen in anderen Bundesländern. «Was wir heute machen, ist nichts weiter als ein Gleichziehen.»

Einige Regelungen sind unabhängig von der Inzidenz. Andere Erleichterungen gelten nur so lange, wie die Überlaststufe bei der Belegung von Krankenhausbetten - 1.300 auf Normalstationen und 420 auf Intensivstationen - nicht erreicht ist. Die Hotspot-Regelung mit einer Verschärfung von Maßnahmen ab einer Inzidenz von 1.500 entfällt. Die Verordnung tritt am 6. Februar in Kraft und reicht bis 6. März. Folgende Punkte wurden neu geregelt:

Großveranstaltungen wie Fußballspiele können wieder von mehr Menschen besucht werden. Wenn die Überlastungsstufe - so wie aktuell - unterschritten ist, dürfen die Arenen ohne Obergrenze zu 25 Prozent ausgelastet werden. Alternativ gilt eine Auslastung zur Hälfte bis maximal 2.000 Plätze. Ein Stadion wie das von Fußball-Bundesligist RB Leipzig könnte demnach gut 11.000 Fans einlassen. Wenn die Überlastungsstufe überschritten ist, sind die Zuschauerzahlen auf entweder 50 Prozent der Höchstkapazität aber maximal 500 Besucher oder 25 Prozent bei maximal 1.000 Personen begrenzt.

Auch Kultur- und Freizeiteinrichtungen können unter Beachtung der 2G-plus-Regel (genesen, geimpft plus Test) unabhängig von der Belegung der Krankenhausbetten öffnen. Für sie gelten die gleichen Regeln wie für Sportveranstaltungen. Die Pflicht zum Test entfällt unter anderem dann, wenn man eine Booster-Impfung vorweisen kann oder die zweite Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt.

Sollten die Hygienekonzepte es hergeben oder moderne Klimaanlagen existieren, soll von der Regelung abgewichen werden können. Generell gilt aber 2G-plus und Maske. Im Außenbereich muss die Maske nur getragen werden, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann.

Bei Versammlungen unter freiem Himmel entfällt die bisherige Obergrenze von 1.000 Teilnehmern, es gelten hier grundsätzlich keine Beschränkungen mehr. Wird die Überlastungsstufe bei den Krankenhäusern überschritten, sind bis zu 5.000 Teilnehmer im Freien möglich. Für Versammlungen in Innenräumen gelten unabhängig von der Krankenhaus-Belegung die 3G-Regel und Kapazitätsbeschränkungen - entweder darf nur die Hälfte der vorhandenen Plätze bei maximal 500 Teilnehmern besetzt werden oder 25 Prozent mit maximal 1.000 Personen zeitgleich.

Für Messen entfallen unterhalb der Überlastungsstufe die Kapazitätsbeschränkungen und es gilt 2G plus. Oberhalb der Überlastungsstufe darf ein Gast pro vier Quadratmeter eingelassen werden. Die Leipziger Messer könnte demnach zu etwa 50 Prozent ausgelastet werden, hieß es.

Gastronomie soll bei Unterschreiten der Belastungswerte bei Einhaltung der 2G-Regel möglich sein. Bislang war ein zusätzlicher Test erforderlich, wenn man etwa keine Booster-Impfung nachweisen konnte oder die zweite Impfung länger als drei Monate zurücklag. Zudem soll die Sperrstunde von 22.00 Uhr in den Gaststätten wegfallen.

Fahrschulen und Bootsschulen sollen unter der Maßgabe von 3G wieder besucht werden können. Die Betreiber müssen neben der Nachweiskontrolle die Kontakterfassung sicherstellen. Reisebüros und Versicherungsagenturen können auch unabhängig vom Infektionsgeschehen für den Publikumsverkehr öffnen. Es gilt die 2G-Regel und ebenfalls die Pflicht zur Kontakterfassung.

An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen wieder 50 Personen bei Anwendung der 3G-Regel teilnehmen. Das gilt allerdings nur für den eigentlichen Verwaltungsakt. Für die anschließende Familien- und Trauerfeier im eigenen Heim greift wieder die nach den Kontaktbeschränkung vorgesehene Größenordnung von zehn Personen, die geimpft oder genesen sein müssen. In Gaststätten sind bei entsprechendem Platzangebot größere Feiern möglich.

Im Einzelhandel gilt bei Unterschreiten der Belastungsgrenze fortan 3G statt bisher 2G. Für Geschäfte mit Waren des alltäglichen Bedarfs existieren bis auf die Maskenpflicht weiter keine Einschränkungen.
dpa
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