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10.04.2019 | 16:29 | Gemeinsame Agrarpolitik 

Agrargenossenschaften bei Obergrenze der Direktzahlungen als Mehrfamilienbetriebe anerkannt

DÜsseldorf/Brüssel - Die Empfehlung des EU-Landwirtschaftsausschusses zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) nach 2020, dass Agrargenossenschaften bei der Obergrenze der Direktzahlungen als Mehrfamilienbetriebe anerkannt werden sollten, ist vom Genossenschaftsverband - Verband der Regionen ausdrücklich begrüßt worden.

Obergrenze Direktzahlungen
(c) proplanta
Vorstandsmitglied Marco Schulz bezeichnete dieses Ergebnis als einen „großen Schritt“. Die entsprechenden Argumente seien durchgedrungen, so Schulz heute in Düsseldorf.

Vergangene Woche hatten sich die Agrarpolitiker des Europaparlaments auf eine Obergrenze für die jährlichen Direktzahlungen von 100.000 Euro geeinigt; diese Kappung soll nach dem Willen des Landwirtschaftsausschusses bei Mehrfamilienbetrieben nur für jeden individuell teilhabenden aktiven Landwirt gelten. Zudem soll unter anderem noch die Hälfte der Lohnkosten sowie die gesamten Steuer- und Sozialabgaben angerechnet werden. Schließlich sollen Mitgliedstaaten auf eine Kappung ganz verzichten dürfen, wenn sie mindestens 10 % der Direktbeihilfen auf die ersten Hektare der Betriebe umverteilen.

Derweil forderte Schulz jetzt, dass die Anerkennung als Mehrfamilienbetriebe in den weiteren GAP-Verhandlungen Bestand haben müsse. Auch dürften die Genossenschaften im Bereich der Direktzahlungen, egal ob bei der Obergrenze, einer Umverteilung auf die ersten Hektar oder auch bei der Junglandwirteförderung nicht benachteiligt werden.

Agrargenossenschaften seien kooperative Zusammenschlüsse von Landwirten, die sich freiwillig entschlossen hätten, gemeinsam zu wirtschaften, betonte der Verband. Dies ermögliche diesen Landwirten, wettbewerbsfähig zu bleiben und gemeinsam den Strukturwandel nicht nur zu bewältigen, sondern auch zu gestalten. Diese Form des Zusammenschlusses stünde dabei für die demokratische Beteiligung aller Mitglieder und eine „gleichberechtigte Mit-Unternehmerschaft“.

AgE
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