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14.11.2007 | 08:25

Baumwollreform überarbeitet

Brüssel - Vergangenen Freitag hat die EU-Kommission eine überarbeitete Reform der Stützungsregelung für Baumwolle vorgeschlagen.

Baumwolle
(c) Zorro12 - fotolia.com
Der neue Vorschlag hält an den Stützungsmaßnahmen der derzeitigen Regelung fest, die der Europäische Gerichtshof wegen Mängel bei der Folgenabschätzung durch die Kommission annulliert hatte. Gemäß dem Vorschlag werden 65 % der Beihilfe „entkoppelt“ (d.h. sie sind künftig nicht mehr produktionsgebunden), während 35 % weiterhin produktionsabhängig sind und in Form von Flächenzahlungen gewährt werden.

Der Gerichtshof stellte nicht das eigentliche Konzept der Reform in Frage (d. h. die Änderung der Beihilferegelung), sondern war vielmehr der Auffassung, dass die Kommission es versäumt hatte, eine Folgenabschätzung durchzuführen, die bei der Berechnung der Produktionskosten auch die Lohnkosten berücksichtigte, und dass sie die potenziellen Auswirkungen der Reform auf die örtliche Entkörnungsindustrie nicht bewertet hatte. Der neue Vorschlag wird im Anschluss an eine ausführliche Folgenabschätzung und eine breit angelegte Konsultation von Interessengruppen vorgelegt.

„In diesem Vorschlag wird die Unterscheidung zwischen nicht produktionsgebundenen und produktionsgebundenen Zahlungen, die sich im Baumwollsektor bewährt hat, beibehalten,“ sagte Mariann Fischer Boel, EU-Kommissarin für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. „Diese Kombination ist mit den Zielen der GAP-Reform vereinbar: Die Erzeuger verfügen über stabilere Einkommen, so dass sie auf künftige Marktentwicklungen eingehen und Umweltschutzmaßnahmen sicherstellen können. Außerdem wird der im Rahmen der Beitrittsverträge mit Griechenland, Spanien und Portugal gemachten Zusage Rechnung getragen, nach der die Baumwollerzeugung in Gebieten gefördert werden sollte, in denen sie für die Agrarwirtschaft von Bedeutung ist.“

Entkoppelung bedeutet, dass künftig der Einkommensstützung und nicht der Produktionsförderung Priorität eingeräumt wird. Die Erzeuger erhalten die Beihilfe nur dann, wenn sie strenge Auflagen in Bezug auf Umweltschutz, Tiergesundheit und Nahrungsmittelsicherheit („Cross-Compliance“) erfüllen, und es steht ihnen frei zu entscheiden, was sie erzeugen möchten. Um für eine produktionsgebundene Beihilfe in Frage zu kommen, darf Baumwolle nur auf Flächen angebaut werden, die der Mitgliedstaat zu diesem Zweck genehmigt hat, es dürfen nur zugelassene Baumwollsorten angebaut werden und die Baumwolle muss unter normalen Anbaubedingungen geerntet werden. Dieses gekoppelte Element der Regelung wurde beibehalten, um zu vermeiden, dass die Baumwollproduktion ganz eingestellt wird.

Im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden die nationalen Grundflächen, für die eine gekoppelte Beihilfe gewährt werden kann, wie folgt festgesetzt:

Griechenland: 370 000 Hektar
Spanien: 70 000 Hektar
Portugal: 360 Hektar.
Der Beihilfebetrag je Hektar beihilfefähige Fläche wird wie folgt festgesetzt:
Griechenland: 594 EUR für 300 000 Hektar und 342,85 EUR für die verbleibenden 70 000 Hektar
Spanien: 1 039 EUR
Portugal: 556 EUR .


Hintergrundinformationen:
Baumwolle ist eine Ackerkultur, die für ihren Samen, aus dem Öl und Ölkuchen gewonnen werden, aber hauptsächlich für ihre Faser angebaut wird. Der Baumwollsektor ist für die beiden größten Erzeugermitgliedstaaten von großer regionaler Bedeutung. Rund 76 % der Gesamterzeugung der EU (etwa 1,45 Mio. Tonnen Rohbaumwolle) werden in Griechenland angebaut. Im Jahr 2005 entfielen in Griechenland 9,1 % der nationalen Gesamtagrarerzeugung auf Baumwolle, in Spanien, dem anderen großen Baumwollerzeuger der EU, 1,3 %. Baumwolle wird in kleinen Mengen auch in Bulgarien angebaut. Portugal hat seine Baumwollerzeugung eingestellt.

In der EU sind die meisten Baumwollerzeugerbetriebe eher klein (Griechenland: 4,5 ha; Spanien: 11,0 ha), dafür aber in großer Anzahl vorhanden (Griechenland: 79 700, Spanien: 9 500 Betriebe). In Griechenland sind die Baumwollbetriebe stärker spezialisiert; in Thessalien wird quasi nur Baumwolle angebaut.

Auf internationaler Ebene spielt die EU mit einem Anteil von nur 2 % an der Weltbaumwollerzeugung keine bedeutende Rolle. Daher hat die EU-Erzeugung auch keinen nennenswerten Einfluss auf die Entwicklung der Weltmarktpreise. Dieser Umstand wird noch dadurch verstärkt, dass die EU im Baumwollsektor keine Ausfuhrsubventionen gewährt, aber zollfreien Marktzugang gewährleistet.

Auf Bitte der Interessengruppen wird die Kommission prüfen, ob ein „Ursprungskennzeichen“ als Verkaufsförderungsmaßnahme für EU-Baumwolle eingeführt werden kann. Im März 2006 hat sich die Kommission verpflichtet, die Bestimmungen zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel zu überarbeiten. Dabei wird sie die Möglichkeit prüfen, den Geltungsbereich dieser Verordnung auf Baumwolle zu auszuweiten.

Außerdem wird die Kommission die Möglichkeit prüfen, bestimmte Baumwollerzeugnisse, die ganz in der Gemeinschaft erzeugt und hergestellt werden, in die Liste der Erzeugnisse, die für Informationskampagnen und Verkaufsförderungsmaßnahmen in Frage kommen, aufzunehmen und zu diesem Zweck Haushaltsmittel (mindestens 3 Millionen EUR) bereitzustellen. (PD)
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