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01.02.2020 | 00:01 | Düngeverordnung 

Düngeregeln im neuen Jahr

Hannover - Ab dem 1. Februar ist es den Landwirten gemäß der derzeit gültigen Düngeverordnung wieder erlaubt, Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Ackerland und Grünland aufzubringen.

Düngemittel
Düngejahr 2020 und weitere Änderungen in 2020. (c) Margit Power - fotolia.com
In diesem Jahr stehen noch ein paar Änderungen bei der Anwendung von Düngemittel bevor:

- Harnstoff als Düngemittel darf ab dem 1. Februar 2020 nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach der Aufbringung eingearbeitet wird.

- Flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff dürfen im Falle von bestelltem Ackerland ab dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden.

Ausreichende Wirtschaftsdünger- und Gärrestlagerkapazitäten sind die Voraussetzung für die Umsetzung einer pflanzenbedarfsgerechten Düngung. Vor diesem Hintergrund enthält die Düngeverordnung (DüV) entsprechende Regelungen zur Bemessung der Gülle- und Gärrest- sowie Festmist- und Kompostlagerkapazitäten. Diese Regelungen sind in der seit 2017 geltenden Bundesverordnung enthalten.

Weitergehende Anforderungen ergeben sich seit dem 1. Januar 2020 aus der DüV für viehstarke (>3 GV/ha) und flächenlose Betriebe. Hintergrund ist insbesondere, dass diese Betriebe in der Regel vorwiegend oder nur über Wirtschaftsdüngerabgaben die jeweiligen Dünger verwenden können. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Dünger aufgrund des Düngebedarfs der einzelnen Früchte schwerpunktmäßig nur im Frühjahr ausgebracht werden können und somit länger gelagert werden müssen.

Daher müssen Betriebe mit mehr als 3 GV/ha oder Betriebe, die über keine eigenen Aufbringungsflächen verfügen, ab dem 1. Januar sicherstellen, dass die flüssigen Wirtschaftsdünger oder flüssige und feste Gärreste mindestens neun Monate gelagert werden können. Eine detaillierte Darstellung der in Niedersachsen geltenden Anforderungen zum Lagerraum ist der Veröffentlichung der Düngebehörde unter www.LWK-Niedersachsen.de  Webcode: 01036049 zu entnehmen.

Außerdem müssen Betriebe, die Festmist oder Kompost erzeugen, ab dem 1. Januar 2020 sicherstellen, dass sie jeweils mindestens die in einem Zeitraum von zwei Monaten anfallende Menge der genannten Düngemittel sicher lagern können.

Im düngerechtlichen Vollzug kommt die Mindestlagerdauer von 9 Monaten insbesondere auch für Gärreste aus Biogasanlagen, die regelmäßig nicht über in der gleichen Rechtsform bewirtschaftete und damit eigene Flächen im Sinne des § 12 Abs. 3 DüV verfügen, zur Anwendung. Dies betrifft sowohl die Anfertigung und Prüfung von Verwertungskonzepten im Genehmigungsverfahren als auch die fachrechtliche Überwachung.

Die aktuelle Rechtslage kommt bei Genehmigungsverfahren bereits uneingeschränkt zur Anwendung. Dies umfasst insbesondere auch das ab dem 01.01.2020 geltende Erfordernis zur qualifizierten Vorhaltung von Lagerraum in § 12 Abs. 3 DüV, auch im Falle einer „Abgabe an Dritte zu Düngezwecken".

Eine Abgabe an Dritte zu Düngezwecken kann aus Sicht des Ministeriums bereits aufgrund der Tatsache, dass dieser Fall durch § 12 Abs. 3 DüV ausdrücklich und abschließend geregelt ist, nicht unter den Begriff der Verwertung in § 12 Abs. 5 DüV fallen.

Die weitergehenden Anforderungen zum Lagerraum werden erstmalig 2021 für das Jahr 2020 fachrechtlich überwacht. Vor dem Hintergrund eines laufenden Gerichtsverfahrens, das die Auslegung des Begriffes der „Verwertung" in § 12 Abs. 5 DüV in einem Genehmigungsverfahren zum Gegenstand hat, werden Biogasanlagen, die über eine dokumentierte nachweisbare Abgabe von Wirtschaftsdüngern oder Gärrückständen im Sinne des § 12 DüV an Dritte zu Düngezwecken sicherstellen können, dass eine ordnungsgemäße Verwertung der Stoffe erfolgt, für den Zeitraum bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht wegen eines Verstoßes gegen die nach § 12 Abs. 3 DüV erforderliche Vorhaltung eigenen Lagerraums sanktioniert.
ml-niedersachsen
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