„Solange vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht abschließend geklärt ist, ob eine Veröffentlichung mit dem europäischen Datenschutzrecht vereinbar ist, dürfen die Angaben nicht in die Hände Dritter gelangen“, so Nüssel weiter.
Der
DRV wiederholt seine Kritik, dass eine Veröffentlichung von staatlichen Beihilfen nur für den Bereich von landwirtschaftlichen Unternehmen erfolgt. „Ich befürchte eine verzerrte Diskussion zu Lasten der
Agrarwirtschaft, insbesondere der flächenstarken Agrargenossenschaften“, betont Nüssel. Eine Veröffentlichung der Zahlungsempfänger kann nur dann ein realistisches Bild liefern, wenn alle Empfänger öffentlicher Zahlungen auf einer Internetseite aufgeführt werden. Der DRV weist darauf hin, dass die Direktzahlungen an landwirtschaftliche Unternehmen keine Subventionen, sondern einen Basisausgleich für Wettbewerbsnachteile sowie eine Grundvergütung für gesellschaftspolitische Leistungen darstellen. Dazu zählen insbesondere der Erhalt und die Pflege der Kulturlandschaft. (drv)