Zum einen wird damit das Agrarstatistikgesetz ergänzt, so dass zusätzlich zu den bislang vorgesehenen Merkmalen im Rahmen der Baumobstanbauerhebung auch für Apfel- und Birnenanlagen, deren
Erzeugnisse als Verwertungsobst verwendet werden, die
Anbauflächen nach Pflanzdichte und Alter erhoben werden.
Zum anderen wird in der Weinverordnung geregelt, dass Jungwein, der aus im 2021 geernteten Trauben erzeugt worden ist, bis zum 15. Mai 2022 entsäuert werden darf. Die
Ausnahmeregelung von der sonst geltenden Frist bis 16. März wird mit den diesjährigen Witterungsverhältnissen in Deutschland begründet.
Sie hätten zu einer verzögerten Reifeentwicklung und einer vorgezogenen Ernte bei
Weintrauben wegen früh einsetzender Fäulnis geführt. Dadurch komme es bei Jungwein in erheblichem Umfang zu deutlich überhöhten Säurewerten, so dass die Fristverlängerung für die Entsäuerung notwendig sei.