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09.12.2008 | 10:30 | GAP 

Ist die Cross-Compliance-Regelung wirksam?

Brüssel - Die im Jahr 2005 in Kraft getretene neue Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) zeichnet sich dadurch aus, dass den einzelnen Begünstigten eine einheitliche Betriebsprämie gezahlt wird, die nicht an die Erzeugung gebunden ist ("Entkopplung").

Cross-Compliance-Regelung
(c) proplanta
Allerdings - und dies ist ein wesentlicher Bestandteil der neuen GAP - können die fälligen Zahlungen gekürzt werden, wenn die Begünstigten bestimmte bereits vorhandene Standards in den Bereichen Umwelt, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit sowie Tierschutz nicht eingehalten haben oder der neu eingeführten Verpflichtung zur Erhaltung aller landwirtschaftlichen Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nicht nachgekommen sind.

Die Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie in voller Höhe wurde also an Auflagen geknüpft. Diese Regelung für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance-Regelung) gilt seit 2007 auch für die Zahlungen, die im Zusammenhang mit bestimmten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geleistet werden.

Der Europäische Rechnungshof führte im Jahr 2008 bei der Kommission und in sieben Mitgliedstaaten, die die Vielfalt der europäischen Landwirtschaft repräsentieren, eine Prüfung der Cross-Compliance-Regelung durch.

In seinem jüngst angenommenen Bericht gelangt der Hof zu der Schlussfolgerung, dass die Ziele dieser Regelung nicht konkret, messbar, sachgerecht und erreichbar festgelegt wurden und dass viele Verpflichtungen auf der Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe nur der Form nach bestehen, sodass kaum damit zu rechnen ist, dass sie zu den erwarteten Änderungen führen, sei es nun zu einer Verringerung des Umfangs der Zahlungen oder zu einer Änderung der Wirtschaftsweisen.

Im Einzelnen stellt der Hof Folgendes fest:
  • Die Mitgliedstaaten haben nicht alle Cross-Compliance-Standards in auf der Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe einzuhaltende Verpflichtungen übertragen.
  • Die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen ist nicht ausreichend und fehlt in einigen Fällen gänzlich. Dies liegt u. a. daran, dass die Kontrollen hauptsächlich in den Sommermonaten stattfinden und daher eine erhebliche Zahl von Verpflichtungen nicht wirksam kontrolliert werden kann, da die entsprechenden landwirtschaftlichen Verfahren während anderer Jahreszeiten stattfinden.
  • Die Tatsache, dass die Kürzungen der Direktzahlungen bisher so gering ausgefallen sind, beruht zum einen auf den Schwachstellen im Kontrollbereich und zum anderen auf der Unangemessenheit des Sanktionssystems. So wurde bei der Prüfung festgestellt, dass im Laufe von zwei Jahren bei 11 633 Kontrollen in Bezug auf die Vogelschutzrichtlinie und bei 14 896 Kontrollen in Bezug auf die Habitatrichtlinie in vier Mitgliedstaaten kein einziger Verstoß gegen die Cross-Compliance-Regelung aufgedeckt worden war.
  • Durch die Einführung der Cross-Compliance-Regelung wurden einige wichtige Elemente des Kontroll- und Sanktionssystems im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums abgeschwächt. Außerdem sind die Cross-Compliance-Regelung und die Agrarumweltmaßnahmen nicht immer klar voneinander abgegrenzt.
  • Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten sind nicht zuverlässig und weisen sowohl die Kontrollsätze bei den Betriebsinhabern als auch den Grad der Einhaltung der Verpflichtungen zu hoch aus. Das System, mit dem die Kommission diese Daten überwacht, ist lückenhaft und krankt insbesondere daran, dass Leistungsindikatoren und Informationen über die Ausgangssituation fehlen.

Insgesamt betrachtet der Hof die Cross-Compliance-Regelung als wesentlichen Bestandteil der GAP, gelangt jedoch zu der Schlussfolgerung, dass sie in der Form, wie sie derzeit von der Kommission verwaltet und von den Mitgliedstaaten umgesetzt wird, nicht wirksam ist.

Um die Wirkung der Cross-Compliance-Regelung voll zur Entfaltung zu bringen, müssen die öffentlichen Stellen konkrete und messbare Ziele festlegen, die in Verpflichtungen übertragen werden können, welche sich auf der Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe überprüfen lassen. Der Hof empfiehlt daher, die geltenden Vorschriften zu vereinfachen und klarer zu formulieren und ihnen eine Rangordnung zu geben. (PD)
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