(c) proplanta Das entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) in Koblenz in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil (Az: 8 C 10696/13.OVG) und wies damit die Klage einer Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes in Trierweiler-Neuhaus ab.
Ursprünglich war neben einer verbesserten Anbindung der Bundesstraße an eine Kreis- und eine Landesstraße auch der Bau eines Wirtschaftsweges parallel zur B 51 geplant. Nach Einwendungen unter anderem von Grundstückseigentümern wurde darauf verzichtet, was die Klägerin nicht akzeptieren wollte. Sie sah sich behindert, weil sie ohne den Wirtschaftsweg mit ihren Maschinen Umwege fahren und unbefestigte Wege sowie enge Ortsstraßen nutzen müsse.
Die Richter befanden, die Klägerin habe keinen Anspruch auf den Bau der Wege. Die Abwägungen der Planfeststellungsbehörde seien nicht zu beanstanden. Sie sei zu dem Schluss gekommen, dass für den langsamen landwirtschaftlichen Verkehr keine separaten Wege nötig seien - zumal dieser auch nach dem Ausbau auf der B 51 fahren dürfe. (dpa/lrs)
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