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28.11.2011 | 05:14 | Jagdrecht 

NRW-Jagdrechtsnovelle - Nicht zu Lasten der Landwirtschaft

Bonn - Die Ankündigung von Nordrhein-Westfalens Umwelt- und Landwirtschaftsminister Johannes Remmel, das Jagdrecht in Richtung eines „ökologischen Jagdgesetzes“ zu novellieren, hat bei den Landwirten im Land große Sorgen ausgelöst.

Jagdrecht
„Gerade aufgrund des verbreiteten Anbaus von Sonderkulturen ist die Landwirtschaft in hohem Maße auf eine wirksame Einregulierung der Wildbestände angewiesen", schreibt der Präsident des Rheinischen Landwirtschafts-Ver­bandes (RLV), Friedhelm Decker, dem Minister.

Zum einen unterlägen allein die Schäden von Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen der gesetzlichen Ersatzpflicht, so dass beacht­liche Wildschäden von zahlreichen Wildarten (etwa heimisch gewordene Sommerwildgänse oder vagabundierende Tauben) nicht ausgeglichen würden. Zum andern bedeute die Schwei­nepest beim Schwarzwild eine ständige Bedrohung der Schweinehaltung in den Nutztierbe­ständen, heißt es in dem Schreiben.

Gerade im Feldgemüseanbau seien immer wieder massive Schäden durch Wildtauben festzu­stellen. Aber auch überwinternde und hierzulande heimisch gewordene Wildgänse, die fri­sches Grün schätzten, schädigten vor allem die Wintersaaten. Eine wirksame Einregulierung gelinge ohnehin gegenwärtig nur schwerlich, da Wildtauben sehr flüchtig seien und die Beja­gung von Wildgänsen - am Unteren Niederrhein durch die besonderen Regelungen arktischer Wildgänse - stark eingeschränkt sei, so Decker.

Übergroße Schwarzwildpopulationen richteten erhebliche Schäden an den landwirtschaftli­chen und gartenbaulichen Kulturen an, stellt der RLV-Präsident weiter fest. Diese seien zwar ersatzpflichtig, führten aber wegen der hohen Wildschäden in einigen Revie­ren bereits dazu, dass keine Jagdpächter mehr zu finden seien. Mehr noch fürchte die Land­wirtschaft allerdings die Schweinepest-Gefahr, die von Schwarzwildbeständen ausgehe. Schon allein die Feststellung dieser Seuche bei einem Wildschwein führe dazu, dass die Schweine haltenden Betriebe aufgrund der erheblichen Sonderkosten für Blutuntersuchungen und Verbringungsgenehmigungen praktisch vor dem wirtschaftlichen „Aus" stünden.

„Vor diesem Hintergrund ist es für die Landwirtschaft von hoher, teilweise sogar existenziel­ler Bedeutung, dass die Jagdzeiten nicht eingeschränkt und die Schonzeiten im vom Bund zugelassenen Rahmen möglichst voll ausgeschöpft werden". Solle davon im Lande NRW abgewichen werden, müssten vorher eingehend die nachteiligen Auswirkungen auf die Nut­zung in Landwirtschaft und Gartenbau abgeklärt werden und gegebenenfalls Abweichungen unterbleiben, stellt Präsident Decker abschließend fest. (rlv)
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