Mit der Verordnung werden die Abgeber von Wirtschaftsdünger verpflichtet, der
Landwirtschaftskammer zum 31. März eines jeden Jahres jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr zu melden, welche Mengen und welche Art Wirtschaftsdünger sie in diesem Zeitraum an wen abgegeben haben. Auch die reinen Beförderer von Wirtschaftsdünger fallen unter diese Meldepflicht. Zu melden sind alle Arten von Wirtschaftsdünger einschließlich Gärresten aus Biogasanlagen.
Die Landwirtschaftskammer wird durch die Meldungen in die Lage versetzt, die Nährstoffströme insbesondere in den viehstarken Regionen Niedersachsens besser abbilden zu können. Ziel der Regelung ist letztendlich, die Wirtschaftsdüngerströme landesweit zu entzerren, von den Regionen mit starkem Viehbesatz hin zu Bedarfsregionen. (PD)