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16.04.2009 | 10:17 | Genmaisverbot 

Anbaustopp für Genmais MON810 hat auch Auswirkungen auf die geplanten Sortenversuche in Baden-Württemberg

Stuttgart - Das vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz angekündigte Ruhen der Genehmigung von MON810 hat auch Auswirkungen auf die geplanten Versuchsanbauten des Bundessortenamtes in Baden-Württemberg.

Anbaustopp Genmais MON810 Baden-Württemberg
(c) proplanta
Die Bundesbehörde plante im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Wertprüfungen zwei Versuchsanbauten im Land, die nun nicht durchgeführt werden. Damit ist davon auszugehen, dass im laufenden Jahr keine gentechnisch veränderten Pflanzen in Baden-Württemberg angebaut werden", sagte der baden-württembergische Minister für Ernährung und Ländlichen Raum, Peter Hauk MdL, am Mittwoch (15. April) in Stuttgart.

Das Bundessortenamt plante die durch das Saatgutverkehrsgesetz im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens vorgeschriebenen Wertprüfungen mit gentechnisch veränderten Maispflanzen auf zwei Flächen in Rheinstetten-Forchheim (Landkreis Karlsruhe) und Ladenburg (Rhein-Neckar-Kreis) durchzuführen. Diese Versuche sollten mit privaten Dienstleistern aus der Region erfolgen. Aufgrund der aktuellen Vorgaben hat das Bundessortenamt entschieden, die geplanten Versuche nicht durchzuführen.

Baden-Württemberg hat den Landwirten bereits in der Vergangenheit wegen der schwierigen Rechtslage im Zusammenhang mit der Haftung keinen kommerziellen Anbau von Genmais im Land empfohlen. Soweit notwendig spricht sich das Land aber für neutrale, firmenunabhängige Forschung aus.


Rechtsgrundlage für die Wertprüfungen:

Nach Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) ist die amtliche Zulassung von Pflanzensorten Voraussetzung für den gewerblichen Vertrieb von Saat- und Pflanzgut. Der Zulassung ist die sogenannte Wertprüfung vorgeschaltet, bei der Ertrags-, Anbau-, Resistenz- und Qualitätseigenschaften einer Sorte geprüft werden. Nach § 44 (1) SaatG ist das Bundessortenamt (BSA) zuständig für die Prüfung, ob eine Sorte die Voraussetzung für ihre Zulassung erfüllt. Das BSA hat also den klaren gesetzlichen Auftrag zur Durchführung der Wertprüfung. Es baut dazu die Sorte an und führt die erforderlichen Untersuchungen durch. Das BSA kann den Anbau durch andere fachlich geeignete Stellen durchführen lassen (§ 44 (2) SaatG), da es selbst keine Prüfkapazitäten in den Bundesländern unterhält. (PD)
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