Mit der Stellung einer Ersatzkraft oder der Kostenübernahme für selbst beschafften Ersatz wird, soweit möglich, die Weiterführung des landwirtschaftlichen Unternehmens und damit die Erhaltung der Einkommensgrundlage sichergestellt, darauf weist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hin.
Der Voraussetzung der Erforderlichkeit kommt ein besonderer Stellenwert bei der Entscheidung zu, ob und in welchem Umfang BHH geleistet wird.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) hat der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung die Aufgabe erhalten, durch Grundsätze zur Beurteilung der Erforderlichkeit eine einheitliche Erbringung von BHH in allen drei Zweigen der LSV sicherzustellen. Die bisherigen Grundsätze wurden entsprechend den zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnissen weiterentwickelt und für alle drei Zweige der LSV konkretisiert. Sie wurden am 18. November 2009 durch den Vorstand des LSV-Spitzenverbandes beschlossen. Sie stehen unter
www.lsv.de/spv im Bereich Leistungen (Betriebs- und Haushaltshilfe) zur Verfügung. (ssl)