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Nach einem Urteil vom 18. Juni 2015 muss die Genehmigung für einen Stall erneut auf den gerichtlichen Prüfstand gestellt werden. Die Leipziger Richter beanstandeten die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig, das die Errichtung eines Schweinemaststalls mit 1.480 Tierplätzen in einer Entfernung von rund 140 m zu einem bestehenden Schweinestall genehmigt hatte.
Das Oberverwaltungsgericht habe den Tatbestand der Kumulation gleichartiger Vorhaben unzutreffend bestimmt, heißt es in dem Urteil. Maßgeblich sei, ob die Vorhaben in einem betrieblichen Zusammenhang stünden. Dieser schließe einen räumlichen Zusammenhang ein.
Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts dürfe dabei nicht auf optische Eindrücke vor Ort abgestellt werden. Das OVG hatte die Auffassung vertreten, dass beide Ställe nicht als Gesamtvorhaben anzusehen seien, weil sie nicht auf demselben Betriebsgelände stehen und zwischen ihnen eine Kreisstraße mit regem Begegnungsverkehr verläuft.
Laut Bundesverwaltungsgericht ist jedoch von einem räumlich-betrieblichen Zusammenhang beider Ställe auszugehen. Zwar seien die Betreiber der Stallungen rechtlich nicht identisch, wirtschaftlich bestehe aber Betreiberidentität. (Aktenzeichen BVerwG 4 C 4.14) (AgE)