Bis dahin ist die 40-Prozent-Übergangsregelung noch gültig. Demnach gelten die Standards zur Einhaltung der Erosionsschutzmaßnahmen als erfüllt, wenn mindestens 40 Prozent der Ackerflächen in der Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 15. Februar 2011 entweder mit Pflanzen bewachsen sind oder auf der Oberfläche verbleibende Pflanzenreste nicht untergepflügt werden. Dies wird in der Regel gewährleistet durch die Einsaat einer Winterung auf mindestens 40 Prozent der Ackerflächen eines Betriebes. Dies teilt das Landwirtschaftsministerium mit.
Ab dem 1. Dezember 2010 wird voraussichtlich die neue landesrechtliche Regelung über den
Erosionsschutz in Kraft treten. Nach diesem Termin könnten beispielsweise bei Anlasskontrollen (Anzeige etc.) festgestellte Verstöße im Hinblick auf die jeweils gültigen Regelungen sanktioniert werden.
Der Umstand, dass die neuen landesrechtlichen Vorschriften nicht wie in der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vorgesehen zum 1. Juli 2010 in Kraft treten, sondern möglicherweise erst nach der Planung und Einsaat der Winterung erfolgt, soll nicht zum Nachteil des Prämienbeziehers führen. Sollten deshalb aufgrund außergewöhnlicher Umstände trotzdem Kontrollen zum Erosionsschutz notwendig sein, wird der jeweilige Einzelfall geprüft. In aller Regel wird dem Landwirt dadurch kein Nachteil in Bezug auf die Prämienauszahlungen entstehen. (PD)