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27.02.2023 | 01:22 | Urteil zur Alterskasse 

Rente vor Rechtsänderung nicht zu verzinsen

Kassel - Rentenansprüche, die vor dem Wegfall der Hofabgabevoraussetzung am 9. August 2018 lagen, sind von der Landwirtschaftlichen Alterskasse nicht zu verzinsen.

Rentner
(c) proplanta
Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) per Urteil vom 8. Februar 2023 (B 5 LW 1/21 R) entschieden. Es bestätigte damit die Rechtsauffassung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Die Hofabgabe war durch das Qualifizierungschancengesetz als Voraussetzung für einen Rentenanspruch aus der Alterssicherung der Landwirte rückwirkend zum 9. August 2018 entfallen.

Er hatte eine Verzinsung ab dem 1. März 2010 gefordert, weil bereits ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung der Altersrente vorgelegen hätten. Der Kläger hatte zunächst im März 2010 erfolglos eine Regelaltersrente von der SVLFG begehrt. Das Klageverfahren wurde im Hinblick auf Verfassungsbeschwerden gegen die sogenannte Hofabgabeklausel ruhend gestellt. Nach Verpachtung seiner Landflächen gewährte ihm die SVLFG ab dem 1. Januar 2016 die Altersrente.

Mit Beschluss vom 23. Mai 2018, der am 9. August 2018 veröffentlicht wurde, erklärte das Bundesverfassungsgericht das Erfordernis der Hofabgabe als Voraussetzung für eine Regelaltersrente aus der Alterssicherung für Landwirte (AdL) für mit dem Grundgesetz „unvereinbar und unanwendbar“. In der Folge wurde die Regelung rückwirkend zum 9. August 2018 durch das im Dezember desselben Jahres verkündete Qualifizierungschancengesetz aufgehoben.

Daraufhin gewährte die SVLFG dem Kläger die Rente ab dem 1. März 2010 und verzinste die von März 2010 bis Dezember 2015 angefallene Nachzahlung ab dem 1. Oktober 2018. Einen früheren Zinsbeginn lehnte die SVLFG ab. Klage und Berufung blieben erfolglos.
AgE
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