Die Kaufverträge der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zu land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken beinhalteten üblicherweise keine Auflagen oder Nutzungsbeschränkungen, wohl aber Hinweise etwa auf zu beachtende Schutzgebietsauflagen, erläutert die Regierung in ihrer Antwort (
16/14115) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (
16/14059). Darin schildern die Abgeordneten den Fall eines privaten Investors, der von der Bundesanstalt ein Flurstück in Brandenburg gekauft und dort anschließend innerhalb weniger Tage so viel Holz eingeschlagen habe, ”dass eine weitere nachhaltige Entwicklung des Waldes auf lange Sicht nicht mehr möglich ist“.
In ihrer Antwort betont die Regierung, dass sich die Verpflichtung zur Aufstellung von Bewirtschaftungskonzepten beziehungsweise zur Einhaltung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung für jeden Erwerber aus den jeweiligen Landeswaldgesetzen und anderen Rechtsgrundlagen ergebe. Darüber hinaus erfolge der Verkauf nicht zu gesetzlich festgelegten Begünstigungen, die eine Vorlage von Bewirtschaftungskonzepten rechtfertigen würden.
Zugleich verweist die Regierung darauf, dass die öffentlich angebotenen Verkaufsobjekte der Bundesanstalt grundsätzlich an den höchstbietenden Erwerbsinteressenten veräußert werden, sofern ihr keine Gründe bekannt sind, die einem Verkauf entgegenstehen. Solche Ausschlussgründe seien beispielsweise die ”erkennbare Zugehörigkeit eines Kaufbewerbers zu extremistischen Gruppen oder anderen verfassungswidrigen Vereinigungen“. (hib/STO/AS)