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09.10.2009 | 20:29 | Arbeitsmarktpolitik  

Berufsqualifikationen: Kommission mahnt Anerkennung von EU-Tierarztdiplomen durch Griechenland an

Brüssel - Die Europäische Kommission hat wegen der Weigerung, Anträge auf Anerkennung von in der EU erworbenen Tierarztdiplomen gemäß der Richtlinie über Berufsqualifikationen (2005/36/EG) zu bearbeiten, eine förmliche Aufforderung an Griechenland gerichtet.

Europa
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Diese Aufforderung ergeht in Form einer so genannten mit Gründen versehenen Stellungnahme, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag. Erhält die Kommission binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort, kann sie den Europäischen Gerichtshof anrufen.


Verweigerung der Anerkennung von EU-Tierarztdiplomen

Wie aus Beschwerden an die Kommission hervorgeht, weigern die griechischen Behörden sich offenbar, Anträge auf Anerkennung von Tierarztdiplomen gemäß der Richtlinie über Berufsqualifikationen zu bearbeiten. Bevor die griechischen Behörden die Aufnahme der Berufstätigkeit gestatten, müssen die Beschwerdeführer, die Inhaber einer EU-Qualifikation als Tierarzt sind und sich in Griechenland niederlassen möchten, bürokratische und langwierige Verfahren durchlaufen, um ihren Beruf ausüben zu können. Darüber hinaus laufen potenzielle Abnehmer dieser Dienstleistungen Gefahr, solche Fachkräfte vorerst nicht in Anspruch nehmen zu können.

Die Richtlinie über Berufsqualifikationen sieht die automatische Anerkennung der Diplome von Tierärzten vor. Da die Richtlinie noch nicht in griechisches Recht umgesetzt wurde, haben die griechischen Behörden in ihrer Antwort auf das Aufforderungsschreiben der Kommission mitgeteilt, dass die betreffende Angelegenheit im Rahmen der künftigen Umsetzung der Richtlinie geregelt werde. Da keine weiteren Angaben gemacht wurden, wird die Kommission nun den nächsten Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens einleiten, der dazu führen kann, dass Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt wird.


Hintergrund

Wenn die europäischen Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht beachtet werden, laufen die Angehörigen der betreffenden Berufsgruppen Gefahr, ihren Beruf nicht in allen Mitgliedstaaten ausüben zu können. Durch die Behinderung der europaweiten Anerkennung von Berufsqualifikationen beschneiden die Mitgliedstaaten aber auch die Möglichkeiten ihrer eigenen Bürger und Unternehmen, die Dienste qualifizierter Fachkrfäte aus dem EU-Ausland im eigenen Land in Anspruch zu nehmen.

Gemäß dem EU-Vertrag ist die Europäische Kommission befugt, rechtliche Schritte - die so genannten Vertragsverletzungsverfahren - gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, der seinen Verpflichtungen nach EU-Recht nicht nachkommt. Diese Verfahren sind in drei Abschnitte gegliedert. Zunächst erhält der Mitgliedstaat ein Aufforderungsschreiben und hat zwei Monate Zeit, um darauf zu antworten. Kommt er den EU-Rechtsvorschriften immer noch nicht vollständig nach, so übermittelt ihm die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Der Mitgliedstaat hat erneut zwei Monate Zeit, um darauf zu reagieren. Wenn die Kommission dann keine zufriedenstellende Antwort erhält, kann sie den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg mit der Angelegenheit befassen. Sie kann ferner verlangen, dass der Gerichtshof dem betreffenden Land eine Geldbuße auferlegt, wenn es dem Urteil des Gerichtshofs nicht nachkommt. (PD)
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