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03.10.2021 | 11:01 | Lieferbeziehung 

Beschwerden über unlautere Handelspraktiken bei der BLE einreichen

Bonn - Seit Juni 2021 sind in Deutschland unlautere Handelspraktiken zwischen großen gewerblichen und behördlichen Käufern von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen sowie umsatzmäßig kleineren Lieferanten verboten.

Geschäftspraktiken Online-Beschwerdeformular
(c) Edyta Pawlowska - fotolia.com
Wer als Lieferant von unfairen Geschäftspraktiken betroffen ist oder wer von solchen Vorfällen weiß, kann sich über ein Online-Beschwerdeformular per E-Mail oder telefonisch an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) wenden.

Unlautere Handelspraktiken finden nicht im öffentlichen Raum, sondern innerhalb der geschäftlichen Beziehungen zwischen Lieferanten und Käufern statt. Als zuständige Behörde für die Durchsetzung des Verbots unlauterer Handelspraktiken sei sie deshalb auf Hinweise von Betroffenen oder Personen, die Kenntnis über solche Praktiken hätten, angewiesen. Betroffene müssten nicht befürchten, durch die Beschwerde ihre Lieferbeziehung zu gefährden, denn sie sei per Gesetz dazu ermächtigt worden, die Identität der Betroffenen sowie alle sonstigen geheimhaltungsbedürftigen Informationen vor Offenlegung zu schützen, erklärte die BLE.

Der Betroffene müsse dazu erklären, welche Informationen vertraulich behandelt werden sollten. In Fällen, in denen sie die Untersuchung der Beschwerde nicht abschließen könne, ohne vertrauliche Informationen offenzulegen, könne der Beschwerdeführer entscheiden, ob er einer Offenlegung zustimme und das Verfahren fortgeführt oder ob es eingestellt werde.

Ausführliche Informationen über das Verbot unlauterer Handelspraktiken und das Online-Beschwerdeformular sind der BLE zufolge unter www.ble.de/utp zu finden.

Das Verbot unlauterer Handelspraktiken schütze alle Lieferanten von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen, die einen Jahresumsatz von maximal 350 Mio. Euro haben. Erfasst sind laut der Bundesbehörde Landwirte als auch Lieferanten der lebensmittelverarbeitenden Industrie. Befristet zunächst bis zum 1. Mai 2025 schütze das Verbot unlauterer Handelspraktiken zudem größere erzeugergetragene Unternehmen aus den Bereichen Milch, Fleisch, Obst, Gemüse und Gartenbau.

Aber auch Zusammenschlüsse, bei denen der Lieferant Mitglied sei und Organisationen, die ein berechtigtes Interesse daran hätten, den Lieferanten zu vertreten, könnten sich melden. Dazu zählten beispielsweise Kreisbauernverbände und andere Erzeugerverbände auf Landes- oder Bundesebene.
AgE
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