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15.02.2015 | 14:15 | Erneuerbare-Energien-Gesetz  

Biogasanlagen müssen bis 1. April fernsteuerbar sein

Berlin - Bis zum 1. April 2015 müssen alle direktvermarktenden Biogasbestandsanlagen fernsteuerbar sein. Dann endet die Übergangsfrist für Bestandsanlagen aller erneuerbaren Energieträger, die den Betreibern im Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) 2014 zugestanden wurde.

Biogasanlage fernsteuerbar
(c) proplanta
Daran hat in der vergangenen Woche die Kanzlei von Bredow Valentin Herz in Berlin erinnert. Bestandsanlagen, die dann nicht fernsteuerbar seien und den produzierten Strom trotzdem direkt vermarkteten, verlören ihren Anspruch auf die Marktprämie.

Als fernsteuerbar gelte eineAnlage, wenn technische Einrichtungen vorhanden seien, mit denen der Direktvermarkter jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen könne und die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren könne. Die Kanzlei empfiehlt eine Anlage unbedingt zurück in die Einspeisevergütung zu melden, wenn absehbar sei, dass die Gasproduktion nicht rechtzeitig fernsteuerbar sein werde. Die Ummeldung sollte zwingend noch im Februar erfolgen, so das Rechtsanwaltsbüro. Eine Ummeldung erst im März käme wegen der im EEG vorgesehenen Wechselfristen zu spät. (AgE)
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