Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz hob nach Mitteilung vom Montag den vorläufigen Baustopp auf. Gegen den Beschluss in einem Eilverfahren sind keine Rechtsmittel mehr möglich.
Das OVG gab einer Beschwerde der Windkraftbetreiber gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz statt. Dieses hatte dem Eilantrag einer Bürgerin entsprochen, von deren Haus aus die insgesamt drei vorgesehenen Anlagen in Metzenhausen und Ober Kostenz zu sehen wären, und die Errichtung vorläufig gestoppt.
Anders als das Verwaltungsgericht bezweifelte das OVG nicht die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Es beanstandete auch nicht die Vorprüfung der Umweltverträglichkeit. Nachteile für die Natur seien demnach mit verbindlich auferlegten «Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen» ausgeschlossen.
Dazu zähle zum Beispiel die Abschaltung der
Windräder zu bestimmten Zeiten des Kranichzugs. Die gesetzlichen Höchstwerte für den Lärm der Windräder würden laut OVG beim Grundstück der Bürgerin deutlich unterschritten, weil ihr Haus weit genug weg liege.