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20.01.2009 | 21:09 | EU-Agrarminister 

Keine ausreichende Mehrheit für Produkte aus T45-Raps und gentechnisch veränderte lila Nelke

Brüssel - Erneut zeigen sich die EU-Mitgliedstaaten bei Zulassungsentscheidungen über Produkte aus gentechnisch veränderten Pflanzen tief zerstritten.

Gentechnisch veränderte Nelke
(c) TransGen
Diesmal scheiterten Lebens- und Futtermittel aus T45-Raps und eine lila Nelke. Nun wird die Kommission auf Basis der EFSA-Empfehlungen die Zulassungen aussprechen.

Auf der Sitzung der EU-Agrarminister am 19. Januar in Brüssel endeten zwei Abstimmungen über GVO-Produkte ohne die erforderliche qualifizierte Mehrheit.

Lebens- und Futtermittel aus importiertem T45-Raps wurden bereits 1998 in der EU zugelassen. Damit diese Produkte in Zukunft weiter auf den Markt kommen dürfen, reichte Bayer CropScience 2005 erneut einen Antrag nach den inzwischen geltenden Rechtsvorschriften ein. Die Sicherheit von Produkten aus T45-Raps wurde daher vom Wissenschaftler-Gremium der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) neu bewertet.

Auf Basis der EFSA-Stellungnahme empfahl EU-die Kommission dem Ministerrat die Zulassung. Ist sie erteilt, könnten Lebens- und Futtermittel, die  T45-Raps enthalten oder daraus hergestellt sind, in der EU vermarktet werden. Das gleiche gilt für andere Non Food-Produkte. Nicht erlaubt bleibt der Anbau von T45-Raps in der EU.  Der herbizidresistente Raps wurde vor allem in Kanada bis 2005 großflächig angebaut und danach durch andere Sorten ersetzt. Kleinere Saatgutmengen von T45-Raps werden jedoch weiter genutzt. Der Antrag wurde gestellt, damit geringe T45-Anteile in Rapsprodukten nicht zu einem Einfuhrverbot in die EU führen. Kanada ist der größte Rapserzeuger der Welt, etwa 90 Prozent entfallen auf gv-Sorten.

Auch bei der Zulassung einer gentechnisch veränderten lila Nelke des australischen Unternehmens Florigene konnte der Ministerrat sich nicht auf eine qualifizierte Mehrheit verständigen. In die Moonaqua-Nelke wurde ein Gen aus Petunie einführt, das sich auf die Biosynthese eines bestimmten Blütenfarbstoffs auswirkt. Beantragt wurde der Handel mit Schnittblumen, nicht der Anbau dieser gv-Nelke in der EU. Die Zulassungsempfehlung sieht vor, dass die Schnittblumen auf der Verpacklung oder in den Begleitpapieren als "gentechnisch verändert" gekennzeichnet werden. (TransGen)
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