(c) proplanta Auf diese Vorgabe der seit 2011 geltenden EU-Lebensmittelinformationsverordnung, deren Übergangszeit im Dezember endet, hat vergangene Woche das Kompetenznetzwerk Ernährungswirtschaft im schweizerischen Weinfelden hingewiesen. Der Importeur sei dann der verantwortliche Lebensmittelunternehmer und hafte für die korrekte Ausgestaltung der Verpackungsdeklaration.
Wie das Kompetenzwerk hervorhob, ist derzeit nicht abzuschätzen, wie die EU nach Ablauf der Übergangsfrist mit Produkten umgeht, auf denen ausschließlich die Schweizer Herstelleradresse vermerkt ist. Im günstigsten Fall passiere solche Ware auch nach dem 13. Dezember 2014 noch eine Zeit lang unbehelligt die Grenzen zur EU, oder die Firmen würden abgemahnt. Allerdings könne es auch sein, dass die Ware an der Grenze zurückbehalten werde.
Wenig zuversichtlich zeigte sich das Kompetenzwerk hinsichtlich einer möglichen Ausnahmeregelung für Schweizer Unternehmen. Weil die EU-Verordnung für diese ein Handelshemmnis darstelle, sei in der Vergangenheit zwar versucht worden, Ausnahmen von der Regelung zu erwirken.
Nach der Abstimmung der schweizerischen Masseneinwanderungsinitiative hätten die Kontakte mit Brüssel aber gestockt. Daher sei bis Ende des laufenden Jahres keine Übereinkunft zu erwarten. (AgE)
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