Die Richtlinie 2009/145/EG über Erhaltungssorten von Gemüse schreibt die Einführung vereinfachter Vorschriften für das Inverkehrbringen von Saatgut gegenüber denjenigen für Gemüsesorten vor, die in der landwirtschaftlichen Intensivproduktion eingesetzt werden. Polen hat den Rechtsakt nicht adäquat umgesetzt und ist somit seinen Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachgekommen.
Die
Biodiversität und die Erhaltung von Gemüsesorten, die traditionell in bestimmten Regionen angebaut werden, sind von genetischer Erosion bedroht.
Daher sieht die Richtlinie über Erhaltungssorten von Gemüse ein vereinfachtes Verfahren vor, das ein flexibleres System für die Prüfung, Kontrolle und Eintragung von Gemüsesorten ermöglicht, die nicht für den kommerziellen Anbau bestimmt sind.
Der Schutz und die Erhaltung der reichen biologischen Vielfalt in den Regionen der EU hat einen sehr hohen Stellenwert; darunter fällt auch die Bewahrung der in der EU vorhandenen Arten vor dem Aussterben. Es ist immens wichtig, dass die Gemüsesorten weiter verwendet werden und für die künftigen Generationen erhalten bleiben. Durch den Schutz dieses Erbes werden auch die traditionellen regionalen landwirtschaftlichen Verfahren bewahrt, die normalerweise nicht für den Anbau zu kommerziellen Zwecken angewandt werden. Damit verbessern sich die Auswahlmöglichkeiten der Verbraucher, die aus einer breiteren Palette hochwertiger Produkte wählen können.
Da Polen die Richtlinie nicht umgesetzt hat, können diese „alten“ Gemüsesorten in Polen nicht nach dem vereinfachten System in Verkehr gebracht und vertrieben werden.
Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 31. Dezember 2010 umsetzen. Im Juni 2011 forderte die Kommission Polen in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme förmlich auf, den Verpflichtungen aus den EU-Vorschriften in vollem Umfang nachzukommen, was Polen jedoch nicht tat. Daher hat die Kommission jetzt beschlossen, den Europäischen Gerichtshof mit der Angelegenheit zu befassen. (eu/ip)