Zu einer ordnungsgemäßen Lagerung gehören die eigentlich selbstverständlichen Vorgaben:
- Das Lager muss für Unbefugte unzugänglich sein
- Es muss eine Auffangwanne mit ausreichend Speichervermögen vorhanden sein. Alternativ muss der Boden des Lagers so beschaffen sein, dass nichts versickern kann
- Die Etiketten müssen leserlich und vorhanden sein
- Die Lagerung muss getrennt von Lebens- und Futtermitteln sein
- Die Pflanzenschutzmittel müssen in Originalgebinden gelagert werden
Achtung: Auch Feldspritzen und leere Pflanzenschutzbehälter müssen getrennt von Lebens- und Futtermitteln gelagert werden. Eine Lagerung im Stallgebäude oder unter freiem Himmel ist nicht zulässig.
Abgelaufene Pflanzenschutzmittel, bei denen der Wirkstoff nicht mehr zugelassen ist, und daher die Wahrscheinlichkeit einer Verlängerung der Zulassung oder Neuzulassung des Mittels nicht mehr gegeben ist, müssen aus dem Lager entfernt und entsorgt werden. Zum Beispiel findet man noch des Öfteren noch Actellic (Mittel zur Kornkäferbekämpfung) im Lager stehen, dessen Restmengen durften im Vorratsschutz bis zum 30.04.2018 aufgebraucht werden. Über die Entsorgungspflicht von Pflanzenschutzmitteln informiert das BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit).
(Wichtige Informationen aus dem Hohenlohekreis vom 22.01.2024)