Grund für den Widerruf ist, dass die EU-Genehmigung für den Wirkstoff Triflusulfuron nicht erneuert wurde.
Es gilt eine Abverkaufs- und Aufbrauchfrist bis zum 20. August 2024. Diese Fristen ergeben sich aus dem Pflanzenschutzgesetz und der
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2513. Der Widerruf gilt mit denselben Fristen auch für zugehörige Pflanzenschutzmittel des Parallelhandels. Nach Ende der Aufbrauchfrist sind eventuelle Reste entsorgungspflichtig.
(Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 18.01.2024)