Wie die
Landwirtschaftskammer Niedersachsen mitteilte, erstreckt sich die
Sperrfrist regulär auf die Zeit vom 1. beziehungsweise 15. November bis zum 31. Januar. Örtliche Wasserschutzgebietsverordnungen könnten längere Fristen vorschreiben. In den angegebenen Zeiträumen dürfe nicht mit
Gülle, Jauche, Gärresten aus Biogasanlagen, Geflügelkot, stickstoffhaltigem Mineraldünger sowie Klärschlämmen gedüngt werden. Ausgenommen sei lediglich Stallmist, dessen Stickstoff organisch gebunden sei. Erst bei höheren Temperaturen werde dieser in eine pflanzenverfügbare Form umgewandelt und dann von der Vegetation aufgenommen.
Einige Landwirte haben im vergangenen Jahr laut Kammer auch die Möglichkeit wahrgenommen, die Sperrfrist um zwei Wochen vorzuverlegen, weshalb es ihnen nun bereits wieder erlaubt sei, Düngemittel auf bestellte Ackerflächen und Grünland auszubringen. Die in der zweiten Januarhälfte häufig vorherrschende Witterung mit Nachtfrösten und positiven Tageshöchsttemperaturen könne so genutzt werden, um eine bodenschonende Ausbringung zu gewährleisten. Auf bewachsenen Flächen wie Grünland, Wintergetreide oder
Winterraps bestehe bei diesen Düngungsterminen kein nennenswertes Risiko von Stickstoffverlusten bis zum Einsatz der Vegetation. Versuchsergebnisse hätten zudem geringere Ammoniakverluste als bei der Ausbringung im März bei höheren Temperaturen gezeigt.