Außerhalb dieser Gebiete ist die Anwendung dieser Mittel nur dann zulässig, wenn alle Maßnahmen des Integrierten Pflanzenschutzes ausgeschöpft sind.
Zulässige Anwendungen nach der Ernte bzw. vor der Saat:
- Bekämpfung von schwer bekämpfbaren Unkräutern (Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich, Quecke oder resistenten Ackerfuchsschwanz)
- Unkrautbekämpfung (auch Mulch- und Ausfallkulturen) auf Ackerflächen, die als Erosionsflächen eingestuft sind (CC1 und CC2)
Zulässige Anwendungen vor der Saat:
- Im Rahmen von Mulch- und Direktsaatverfahren
- Die Anzahl der Anwendungen ist auf das notwendige Maß zu beschränken.
Achtung: Ab 01. Januar 2024 unterliegen Glyphosathaltige Mittel in Deutschland einem Anwendungsverbot.
(Informationen des Schwarzwald-Baar-Kreis vom 19.07.2023)