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21.07.2023 | 14:29 | Aktueller Rat Pflanzenschutz 

Einsatz von Glyphosathaltigen Mitteln in bestimmten Gebieten grundsätzlich verboten!

Karlsruhe - „Der Einsatz von Glyphosathaltigen Mitteln in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ist grundsätzlich verboten,“ so K. Simon Pflanzenschutzverantwortlichen Beraterin im LRA Schwarzwald-Baar-Kreis.

Pflanzenschutzausbringung
(c) proplanta
Außerhalb dieser Gebiete ist die Anwendung dieser Mittel nur dann zulässig, wenn alle Maßnahmen des Integrierten Pflanzenschutzes ausgeschöpft sind.

Zulässige Anwendungen nach der Ernte bzw. vor der Saat:
  • Bekämpfung von schwer bekämpfbaren Unkräutern (Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich, Quecke oder resistenten Ackerfuchsschwanz)
  • Unkrautbekämpfung (auch Mulch- und Ausfallkulturen) auf Ackerflächen, die als Erosionsflächen eingestuft sind (CC1 und CC2)
Zulässige Anwendungen vor der Saat:
  • Im Rahmen von Mulch- und Direktsaatverfahren
  • Die Anzahl der Anwendungen ist auf das notwendige Maß zu beschränken.
Achtung: Ab 01. Januar 2024 unterliegen Glyphosathaltige Mittel in Deutschland einem Anwendungsverbot.

(Informationen des Schwarzwald-Baar-Kreis vom 19.07.2023)
LTZ Augustenberg
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