Grundsätzlich darf nach der Ernte bis zum Ende der Sperrzeit (31.01.) keine Düngung durchgeführt werden. Ausgenommen sind
Festmist und Kompost. Hier ist eine Sperrzeit vom 15.12. bis 15.01. einzuhalten. Bei mehrjährigem Feldfutter (Aussaat bis 15.05.) beginnt die Sperrzeit am 01.11.
Eine begrenzte Düngung mit maximal 30 kg/ha Ammoniumstickstoff (NH4) oder 60 kg/ha Gesamtstickstoff ist bis zum 01.10. bei folgenden Kulturen möglich:
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Zwischenfrüchte (Standzeit mind. 6 Wochen)
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Winterraps oder Feldfutter (Aussaat bis 15.09.)
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Wintergerste nach Getreide (Aussaat bis 01.10.)
Gleichzeitig ist ein N-Düngebedarf zwingende Voraussetzung!
Dieser ist beispielsweise
nicht gegeben bei stickstoffreichen Vorfrüchten oder Folgekulturen mit hohem Leguminosenanteil (Samenanteil über 60%).
Beispiele für Gülle-Ausbringmengen, je nach Nährstoffgehalt:
- Rindergülle (TS-Gehalt 7,5%) - ca. 15 m³
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Schweinegülle (TS-Gehalt 5%) - ca. 10 m³
Achtung: Selbstverständlich sind bei der Düngung weitere Auflagen – wie beispielsweise Einarbeitung spätestens nach 4 Stunden auf unbestelltem Acker, Gewässerabstände usw. - zu beachten. Bei Bedarf oder bei Unklarheiten besteht die Möglichkeit die amtliche Beratung zu Rate zu ziehen.
(Informationen aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis vom 29.08.2018)