Neu sind bei Blüten-Infektionsgefahren nur noch zwei Anwendungen von Streptomycin in Kernobstanlagen erlaubt. Die Erfahrungen mit dem Streptomycin-Einsatz und die Weiterentwicklung alternativer Bekämpfungsmaßnahmen haben zu diesem Entscheid beigetragen. Auch im 2009 wurden bei Bakterien auf Kernobstbäumen und im Boden keine erhöhten Antibiotikaresistenzen festgestellt.
Wie im 2008 konnten auch im 2009 die durch Feuerbrand verursachten Schäden dank Präventivmaßnahmen, dem Einsatz modernster Techniken zur Ermittlung der Blüten-Infektionsgefahr und der gezielten Anwendung von Streptomycin im Rahmen gehalten werden. Die strengen Auflagen zur Anwendung von Streptomycin haben sich bewährt und werden im 2010 grundsätzlich weitergeführt. Die Anwendung darf nur in Regionen erfolgen, in denen im 2009 Feuerbrand festgestellt wurde. Die Kantone prüfen die Gesuche der Obstbauern und erteilen die nötigen Bewilligungen für den Kauf und Einsatz der Produkte. Die Behandlung ist nur zulässig, wenn die Witterungsbedingungen einen Feuerbrandbefall während der Blüte der Apfel- und Birnbäume begünstigen. Um das Risiko von Rückständen im Honig zu minimieren, müssen die Behandlungen außerhalb des Bienenflugs erfolgen. Imker können sich vor der geplanten Streptomycinbehandlung über Ort und Zeitpunkt informieren. Alle Honige im Umfeld der behandelten Anlagen werden vor dem Verkauf überprüft. Zum Schutz des Grundwassers, der Oberflächengewässer und der Siedlungsgebiete gelten einschränkende Maßnahmen.
Die Zulassung von Streptomycin wird seit 2008 durch ein umfassendes Monitoring zur Überprüfung der Entwicklung von Antibiotikaresistenzen in der Bakterienflora der behandelten Obstanlagen begleitet. Bisher konnten weder beim Feuerbranderreger (
Erwinia amylovora) noch bei der Mikroflora auf Blüten, Blätter und Früchten eine durch die Behandlung bewirkte, erhöhte Resistenz gegen
Antibiotika festgestellt werden.
Früchte aus behandelten Anlagen können geringe Spuren von Streptomycin-Rückständen enthalten, welche jedoch keine Gefahr für die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten darstellen. Aktuelle Rückstandsanalysen von Früchten aus experimentellen Feldversuchen zeigen, dass insbesondere bei frühreifen Apfelsorten, welche während der Blüte drei Mal mit Streptomycin behandelt wurden, der zulässige Höchstgehalt von 0,01 mg/kg Streptomycin überschritten werden kann. Diese Resultate wurden in der neuen Bewilligung berücksichtigt. Neu dürfen blühende Erwerbsobstanlagen nur noch maximal zwei Mal mit Streptomycin behandelt werden, wobei die letzte Anwendung mindestens 75 Tage vor der Ernte erfolgen muss. Sowohl das BLW, als auch der Schweizerische Obstverband werden im 2010 die Einhaltung des zur Zeit geltenden Höchstgehaltes für Streptomycin-Rückstande in Früchten überprüfen.
Die Forschungstätigkeiten zur Entwicklung von effizienten Alternativen und die Weiterentwicklung von Präventivmaßnahmen zeigen erste Resultate, welche zusätzlich zur Behandlung mit Streptomycin angewendet werden können. Noch erreichen diese Produkte und Maßnahmen aber nicht den Wirkungsgrad von Streptomycin, weshalb noch nicht gänzlich auf den Antibiotikaeinsatz verzichtet werden kann. Das Bundesamt für Landwirtschaft ist sich bewusst, dass die Bedingungen für die Obstproduzenten mit der neuen Beschränkung auf nur zwei Streptomycinbehandlungen erschwert werden. Sind die Witterungsbedingungen für den Feuerbrandbefall während der Blütezeit optimal, könnte das Schadensausmaß im 2010 wieder zunehmen. Der Produzent wird unter Berücksichtigung sämtlicher ihm zur Verfügung stehender Möglichkeiten zum Schutze seiner Anlagen entscheiden müssen, unter welchen Bedingungen er auf einen Streptomycin-Einsatz verzichten kann und wann ein solcher unausweichlich ist. Die involvierten Behörden werden alles daran setzten, die betroffenen Produzenten im Sinne der für die Konsumentinnen und Konsumenten wichtigen Schweizerischen Obstproduktion zu unterstützen. (BLW)