Betroffen von der
Sperrfrist sind
Gülle, Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot und Mineraldünger. Diese Dünger durften auf
Ackerland vom 1. November bis 31. Januar und auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar nicht ausgebracht werden.
Darüber hinaus dürfen diese Düngemittel nur ausgebracht werden, wenn der Boden aufnahmefähig ist. Der Boden ist nach der
Düngeverordnung nicht aufnahmefähig, wenn er wassergesättigt, überschwemmt, gefroren oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist.
Derzeit ist in Mecklenburg-Vorpommern teilweise noch gefrorener Boden mit einer Frosttiefe von bis zu 55 cm zu verzeichnen. Aufgrund der aktuellen Tagestemperaturen und der Prognose des deutschen Wetterdienstes für die nächsten Tage, ist zwar davon auszugehen, dass die Böden weiter auftauen, allerdings sind diese dann größtenteils wassergesättigt, so dass dort auch nach Ende der Sperrfrist vorerst keine Düngemittelausbringung erfolgen darf. (Pd)