16.12.2015 | 14:30 | PSM-Update
Pflanzenschutzmittel: Aktuelle Verlängerungen und Erweiterungen von ZulassungenKarlsruhe - Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, deren Zulassung durch Zeitablauf endete, verlängert. |
(c) proplanta Diese Zulassungsverlängerungen werden bis zur endgültigen Entscheidung über eine erneute Zulassung erteilt. Die für den Acker-, Gemüse-, Obst- und Weinbau bedeutsamen Mittel sind:
Butisan |
Metazachlor |
31.03.2016 |
Tridex DG |
Mancozeb |
31.08.2016 |
Arinex |
Metaldehyd |
31.12.2016 |
Gardo Gold |
S-Metolachlor+Terbuthylazin |
31.12.2016 |
RAK 1+2 M |
(E)7-(Z)9-Dodecadienylacetat |
31.12.2016 |
REVUS TOP |
Difenoconazol+Mandipropamid |
31.12.2019 |
Außerdem hat das BVL bei einem Mittel die bestehende Zulassung nach Art. 51 erweitert: Die Zulassung von Orvego (Wirkstoffe: Ametoctradin+Dimethomorph) wurde um folgende Anwendungsgebiete erweitert:
- Gegen Falsche Mehltau in Weinrebe (Nutzung als Tafel- und Keltertraube) mit Basisaufwand: 0,4 l/ha in maximal 400 Liter Wasser/ha, BBCH 61: 0,8 l/ha in maximal 800 Liter Wasser/ha, BBCH 71: 1,2 l/ha in maximal 1200 Liter Wasser/ha, BBCH 75: 1,6 l/ha in maximal 1600 Liter Wasser/ha spritzen oder sprühen, auch mit Luftfahrzeug. Maximal sind 3 Anwendungen im Abstand von 10 bis 14 Tagen möglich. Die Wartezeit beträgt 35 Tage.
Auflagen
- NG338-3: Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres maximal 3 Behandlungen mit Mitteln, die den Wirkstoff Ametoctradin enthalten.
- NW610: Die Anwendung des Mittels mit Luftfahrzeugen auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern – ausgenommen Bundeswasserstraßen sowie nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer – muss mindestens mit 30 Meter Abstand erfolgen.
- NW611: Die Anwendung des Mittels mit Luftfahrzeugen auf Flächen in Nachbarschaft von den Bundeswasserstraßen Main, Mosel, Neckar, Rhein und Saar muss mindestens mit 20 Meter Abstand erfolgen.
- NT180-1: Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde (§ 18 Absatz 2 PflSchG).
(Wichtige Informationen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.12.2015)
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