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23.06.2019 | 00:56 | Aktueller Rat zum Pflanzenschutz 

Pflanzenschutzmittel-Notfallzulassung für den Obstbau

Karlsruhe - Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat Karate Zeon (Wirkstoff: lambda-Cyhalothrin) gegen die Kirschessigfliege in folgenden Kulturen befristet für 120 Tage zugelassen.



Pflanzenschutzmittel-Zulassungen
Pflanzenschutzmittel - Zulassungen für Notfallsituationen nach Artikel 53 für den Obstanbau. (c) proplanta
In Süß- und Sauerkirschen, Pfirsich und Aprikose vom 12. Juni bis zum 9. Oktober 2019, sowie in Pflaume, Zwetsche, Mirabelle und Reneklode vom 15. Juni bis 12. Oktober 2019.

Nach festgestelltem Befall kann bei fortgeschrittener Fruchtausfärbung bis Pflückreife (BBCH 85 bis 87) maximal zweimal mit 0,0375 Liter/ha und je m Kronenhöhe in maximal 500 Liter Wasser/ha und je m Kronenhöhe (maximal 0,075 Liter/ha je Behandlung; maximal 0,15 Liter/ha in der Kultur/Jahr) gesprüht werden. Der Abstand zwischen den Behandlungen beträgt mindestens 3 Tage, die Wartezeit wurde auf 7 Tage fixiert.

Achtung: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern muss mit einem verlustmindernden Geräte erfolgen. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten: 90%-40m, 95%-30m. Wenn Feldraine, Hecken oder Gehölzinseln angrenzen, ist zudem die Anwendungsbestimmung NT1095 zu beachten.

In Johannisbeere, Heidelbeerarten und Holunder im Freiland vom 13. Juni bis 10. Oktober 2019 und in himbeerartigem Beerenobst im Freiland und im Gewächshaus vom 15. Juni bis 12. Oktober 2019. Das Mittel kann gegen erwachsene Kirschessigfliegen ab fortgeschrittener Fruchtreife bis Pflückreife (BBCH 85 - 87) mit 0,0375 Liter/ha in maximal 1.000 Liter Wasser je ha nach festgestelltem Befall und Warndienstaufruf gespritzt oder gesprüht werden. Maximal sind im Abstand von mindestens 3 Tagen 2 Behandlungen möglich (maximal 0,075 Liter/ha bei 2 Behandlungen). Die Wartezeit wurde auf 3 Tage festgelegt.

Achtung: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern muss mit einem verlustmindernden Geräte erfolgen. Folgender Mindestabstand ist einzuhalten: 90 % - 15 m. Wenn Feldraine, Hecken oder Gehölzinseln angrenzen, ist zudem die Anwendungsbestimmung NT109 zu beachten.

(Informationen des RP Stuttgart vom 19.06.2019)
ltz augustenberg
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