Sachkunde: Änderung bei Arbeitskleidung für Nachfolgearbeiten
Karlsruhe - Bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln werden seit dem 01. Mai 2018 bestimmte Vorschriften zum Gesundheitsschutz von Anwendern, Arbeitern und unbeteiligten Dritten (Anwohner, Umstehende und Verbraucher) als Anwendungsbestimmungen festgesetzt, wenn die Bewertung ein Risiko durch Pflanzenschutzmittel ergibt.
Geänderte Bestimmungen bei Arbeitskleidung für Nachfolgearbeiten mit Pflanzenschutzmitteln. (c) proplanta
Bei vielen neu oder erneut zugelassenen Pflanzenschutzmitteln wird deshalb das Tragen von Arbeitskleidung für Arbeiten in den behandelten Kulturen vorgeschrieben. Geeignete Arbeitskleidung musste bisher aus einem Polyester/Baumwolle-Mischgewebe (mindestens 65% Polyester) mit einer Stoffdichte von mindestens 250g/m² hergestellt sein.
Aufgrund eines Hinweises, dass eine Mindeststoffdichte von 245g/m² einen gängigen Wert auf dem Markt der Arbeitsbekleidung darstellt, hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine Überprüfung der erforderlichen Gewebeeigenschaften veranlasst. Diese hat ergeben, dass eine auf 245g/m² reduzierte Mindeststoffdichte für entsprechende Arbeitskleidung ausreichend ist.
Mit der Fachmeldung vom 20.07.2020 wurden die Vorschriften für Arbeitskleidung entsprechend geändert. Die neue Regelung gilt ab sofort! Durch die Anpassung des Wertes wird das Angebot an Arbeitskleidung für Nachfolgearbeiten deutlich größer.
(Informationen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.08.2020)