Darauf hat die
Landwirtschaftskammer Niedersachsen diese Woche hingewiesen. Weil der Boden in den Wintermonaten keinen Stickstoff aufnehmen könne, dürften in dieser Zeit keine stickstoffhaltigen Dünger auf den Feldern ausgebracht werden. Verstöße würden als Ordnungswidrigkeit gelten und mit einem Bußgeld bestraft, erläuterte die Kammer weiter.
Die
Sperrfrist betreffe die Ausbringung von Mineraldünger,
Gülle, Jauche, Gärresten aus Biogasanlagen, Geflügelkot und vielen Klärschlämmen. Ausgenommen sei Stallmist, dessen Stickstoff organisch gebunden sei und nicht ausgewaschen werden könne. Allerdings könnten Landwirte eine Vorverlegung der Sperrfrist um zwei Wochen beantragen, um eine bodenschonende Ausbringung zu gewährleisten und Stickstoffverluste zu minimieren. Der Gesamtzeitraum der Sperrfrist verkürze sich dadurch jedoch nicht. (AgE)