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17.02.2019 | 10:00 | Aktueller Rat zum Pflanzenschutz 

Was beim Transport von Pflanzenschutzmitteln zu beachten ist

Karlsruhe - Für Pflanzenschutzmittel, die als Gefahrstoffe eingestuft sind, gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsrechts.

Transport von Pflanzenschutzmitteln
(c) proplanta
Für den Transport von kleinen Mengen gibt es jedoch Ausnahmen:

Nach dem „Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ (ADR) ist der Transport von Pflanzenschutzmitteln vom Händler zum eigenen landwirtschaftlichen Betrieb für den direkten Verbrauch von Gefahrgutvorschriften ausgenommen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Mittel noch am gleichen Tag ausgebracht werden.

Das Lagern der Pflanzenschutzmittel im Betrieb zählt nicht zum direkten Verbrauch. Für Transporte zu diesem Zweck gelten höchstzulässige Mengen bzw. die „1.000-Punkte-Regel. Werden verschiedene Stoffe gemeinsam transportiert, so wird die Menge mit Berechnungsfaktoren (in der Regel 1 oder 3, max. 20 bzw. 50) multipliziert.

Informationen zu den Berechnungsfaktoren sind in den Produktlisten zu finden, können aber auch direkt beim Händler erfragt werden. Die Höchstmengen bzw. die 1.000 Punkte dürfen nicht überschritten werden. Bei einer Überschreitung müssen weitergehende Vorschriften eingehalten werden!

Für Transporte von Pflanzenschutzmitteln, die nicht die 1.000 Punkte überschreiten, gelten folgende Anforderungen:

- Mindestens einen 2-kg-ABC-Feuerlöscher zur Bekämpfung eines Entstehungsbrands mitführen

- Keine anderen Gefahrgüter (z.B. Kraftstoff) mitbefördern

- Beim Beladen kontrollieren, ob die Gebinde unbeschädigt und fest verschlossen sind

- Ladung im Fahrzeug gut sichern (z.B. mit Spanngurten)

(Informationen vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 13.02.2019)
LTZ Augustenberg
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