Regional wurde der Bekämpfungsrichtwert auf weitentwickelten Schlägen in prädestinierter Lage bereits überschritten. Maßgeblich für die Rapsglanzkäferbekämpfung ist der Befall an den Pflanzen. Deshalb können für eine Bekämpfungsentscheidung nicht die Gelbschalenfänge herangezogen werden, sondern es ist eine Bestandesauszählung durchzuführen. Hohe Gelbschalenfänge bedeutet nicht gleichzeitig starker Pflanzenbefall.
Gezielte Behandlungen gegen den Rapsglanzkäfer sollten erst ab dem Knospenschaden und bei Überschreiten der vom Entwicklungsstadium abhängigen Bekämpfungsrichtwerte durchgeführt werden.
Folgende Bekämpfungsrichtwerte dienen als Grundlage für Ihre Entscheidung:
Kleinstknospe (BBCH 51)
3 - 4 Käfer/Pflanze (gesunder Bestand),
1 - 2 Käfer/Pflanze (geschwächter Bestand)
Kleinknospe (BBCH 52-53)
7 - 8 Käfer/Pflanze (gesunder Bestand),
3 - 4 Käfer/Pflanze (geschwächter Bestand)
mittlere bis große Knospe bis kurz vor Blühbeginn (BBCH 55-59)
8 Käfer/Pflanze (gesunder Bestand),
> 4 Käfer/Pflanze (geschwächter Bestand)
Mit Beginn der Streckungsphase muss auch über den Einsatz wachstumsregulierender Mittel zur Stabilisierung der Bestände entschieden werden. Empfohlen wird eine Behandlung bei erhöhter Lagergefährdung, bei hohem Stickstoffniveau, für wenig standfeste Sorten und bei erhöhtem Krankheitsbefall bzw. bei lückigen Beständen. Wenn Behandlungen notwendig sind, sollten diese vom Beginn des Längenwachstums bis spätestens BBCH 57 erfolgen. Voraussetzung für eine optimale Wirkung der Wachstumsregler sind frostfreie Tage, Tagestemperaturen über 10° C sowie ausreichende Blattmasse zur Aufnahme des Mittels. Die Maßnahme ist gegebenenfalls auch mit dem Insektizideinsatz kombinierbar. Dabei ist unbedingt auf die evtl. veränderten Bienenschutzbestimmungen zu achten!
Quelle: Dr. Kraatz / LfULG Dresden