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17.08.2013 | 14:57 | Änderung des Weingesetzes 

Winzer und Verbraucher erhalten bessere Regeln

Berlin - Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat einen Vorschlag zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften auf den Weg gebracht.

Änderung des Weingesetzes
(c) proplanta
Damit werden die bestehenden Verordnungen an die letzte Änderung des Weingesetzes angepasst und bessere Regeln für Winzer und Verbraucher verankert. Eine zentrale Änderung betrifft den Hektarhöchstertrag.

Künftig bemisst sich nach einem entsprechenden Antrag bei Rebsorten wie dem Riesling, die beim Auspressen weniger ergiebig sind, die mögliche Liefermenge nicht mehr pauschal am Gewicht der angelieferten Trauben, sondern an der tatsächlich ausgepressten Menge Most. „Da aus einem Kilogramm Rieslingtrauben weniger Most gepresst werden kann als aus anderen Trauben, wurden Weinbaubetriebe, die hauptsächlich Riesling erzeugen, durch die pauschale Umrechnung bislang benachteiligt.

Mit der neuen Verordnung sorgen wir für mehr Gerechtigkeit“, sagte Peter Bleser, Parlamentarischer Staatssekretär bei der Bundeslandwirtschaftsministerin. Bleser lobte die konstruktive Zusammenarbeit mit den Ländern, die es möglich macht, dass der Bundesrat dem Verordnungsentwurf bereits im Oktober zustimmen kann. „Wenn der Bundesrat zustimmt, spüren die Winzer die Verbesserung schon bei der diesjährigen Weinlese. Durch eine entsprechende Übergangsvorschrift wird sichergestellt, dass diese Regelung auch schon für Erzeugnisse des Erntejahres 2013 gilt“, sagte Bleser.

Auch können zukünftig alle Bundesländer Auszeichnungen für Weinerzeugnisse anerkennen. Bei Perlweinen soll künftig analog zu Schaumweinen auch die Rebsorte angegeben werden dürfen. Zudem ist vorgesehen, dass die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für Anträge zur Änderung der Produktspezifikationen für geschützte Herkunftsbezeichnungen zuständig sein wird. Dies erhöht die Transparenz. Bleser: „Der vorgelegte Verordnungsentwurf ist im Sinne der Weinwirtschaft und der Verbraucher.“ (bmelv)
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