Das Ressort zieht damit die Konsequenzen aus der Entscheidung der EU-Kommission von Ende letzten Jahres, den Maiswurzelbohrer nicht mehr als Quarantäneschadorganismus einzustufen. In den Mitgliedstaaten können damit obligatorische Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich der Einhaltung einer Fruchtfolge in Befalls- und Sicherheitszonen entfallen.
Die Bekämpfung richtet sich jetzt nach den allgemeinen Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes. Dazu zählen die Regeln über die gute fachliche Praxis einschließlich der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes. In Einzelfällen können die Länder Maßnahmen ergreifen.
Für die zuständigen Behörden entfällt mit der Aufhebungsverordnung die Pflicht zu den besonderen Untersuchungen über ein Auftreten des Westlichen Maiswurzelbohrers. Die Kontrolle erfolgt nunmehr im Rahmen der allgemeinen Überwachung des Auftretens von Schadorganismen. Für Landwirte gilt nicht mehr die Meldepflicht beim Auftreten des Maiswurzelbohrers. (AgE)
Weitere Informationen zum Maiswurzelbohrer:
www.diabrotica.de