Anlass für das Gericht war ein Normenkontrollantrag der Landesregierung Rheinland-Pfalz. Darin wurde einerseits das Zustandekommen der Verordnung (u.a. verspätete Anhörung der Tierschutzkommission) beanstandet. Andererseits wurde beantragt die Haltung von Legehennen in der Kleingruppenhaltung für tierschutzwidrig zu erklären. Das Verfassungsgericht hat nur den Verfahrensfehler festgestellt und sich nicht zur Tierschutzwidrigkeit der Kleingruppenhaltung geäußert. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert bis zum 31.03.2012 diesen bestehenden Verfahrensfehler zu beheben. Bis dahin bleibt die bestehende Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung in Kraft.
Der Deutsche
Bauernverband (
DBV) und der Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft (ZDG) erwarten, dass die Politik nun den Verfahrensfehler zügig heilt. Mit der Übergangsregelung bis zum 31.03.2012 ist der dringend erforderliche Vertrauensschutz für die betroffenen Legehennenhalter gesichert. Derzeit werden rund 10 Prozent der deutschen Legehennen in der modernen und tiergerechten Kleingruppe gehalten. (DBV/ZDG)