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23.04.2010 | 04:31 | Tierseuchen 

Schweinepest: Einschränkungen für Tierhalter und Jäger aufgehoben

Koblenz - In der Eifel gibt es nach jahrelanger Bekämpfung keine Schweinepest mehr bei Wildschweinen.

Schweinepest: Einschränkungen für Tierhalter und Jäger aufgehoben
In den Landkreisen Vulkaneifel und Ahrweiler hat das Landesuntersuchungsamt (LUA) daher jetzt einen so genannten „gefährdeten Bezirk“ aufgehoben. Ein weiterer Bezirk wurde in der Pfalz aufgehoben. Dort galten jeweils Auflagen für Tierhalter und Jäger.

Der letzte Virusnachweis in der Eifel liegt fast drei Jahre zurück. Das Tierseuchengeschehen wird in der Region mit einem Monitoring weiter überwacht, um ein erneutes Auftreten der Schweinepest rechtzeitig erkennen und darauf reagieren zu können.

In einigen Gemeinden in der Pfalz nahe der Grenze zu Frankreich wurde jetzt ein seit 2003 bestehender „gefährdeter Bezirk“ aufgehoben. Das letzte mit Schweinepest infizierte Tier war dort im November 2004 erlegt worden. In Teilen der Landkreise Südwestpfalz, Kaiserslautern und der kreisfreien Stadt Kaiserslautern besteht nach wie vor ein „gefährdeter Bezirk“ - das Schweinepestvirus war dort zuletzt im Frühjahr 2009 bei Wildschweinen nachgewiesen worden; hier wird weiter geimpft.

Ein großes Impfgebiet gibt es ebenfalls seit dem Frühjahr 2009 im Westerwald (Landkreise Altenkirchen, Neuwied und Teile des Westerwaldkreises). Von dort stammt der letzte Virusnachweis: Im Juni 2009 war der Erreger bei einem Wildschwein aus dem Kreis Neuwied festgestellt worden. Seither wurden im LUA mehr als 11.840 Proben von Wildschweinen aus allen Teilen des Landes auf den Erreger untersucht. Erfreuliches Ergebnis: Bei keinem Tier wurde das Virus nachgewiesen.

Die nächsten Impfungen der Wildschweine in der Pfalz und im Westerwald finden vom 14. bis 16. Mai und vom 11. bis 13. Juni 2010 statt. Jägerinnen und Jäger erhalten die Impfköder in den Kreisverwaltungen und bringen sie an Köderauslageplätzen (z.B. Kirrstellen) im Wald aus. Dort nehmen Wildschweine den Impfstoff auf.

Der Impfstoff stellt für Mensch und Tier keine Gefahr dar, jedoch sollten die an ein Stück Seife erinnernden Köder nicht berührt werden. Informationen über Ort und Zeit der örtlichen Impfköder-Auslagen können bei den jeweiligen Kreisverwaltungen erfragt werden.

Hausschweine werden nicht geimpft: Landwirte, die Schweine halten, sollten weiterhin im eigenen Interesse alle erforderlichen Maßnahmen einhalten, um einen direkten oder indirekten Kontakt zwischen Haus- und Wildschweinen zu vermeiden. Verboten ist die Impfung von Hausschweinen mittels Ködern; diese würden dann als von Schweinepest verseucht gelten - mit allen Konsequenzen.

Für die Impfungen gegen die Schweinepest bei Wildschweinen hat das Land Rheinland-Pfalz in den Jahren 2002 bis 2009 über 8,4 Millionen Euro aufgewendet.

Weitere Informationen zur Schweinepest bei Wildschweinen und Landkarten der gefährdeten Bezirke und Monitoringgebiete unter http://lua.rlp.de/lexikon/lexikon-s/schweinepest/


Hintergrund: Gefährdeter Bezirk

In „gefährdeten Bezirken“ werden Wildschweine mit Ködern gegen die Schweinepest geimpft. Jäger bringen die Impfköder in regelmäßigen Abständen aus. Für Jäger und Schweinehalter gelten in diesen Bezirken darüber hinaus weitere Pflichten, zum Beispiel:

Der Handel und Transport von Hausschweinen ist eingeschränkt. Tiere dürfen nur unter Auflagen und mit Genehmigung der Veterinärbehörde aus dem gefährdeten Bezirk transportiert werden und sie müssen vorher im LUA auf Schweinepest untersucht worden sein.

In Schweineställen ist auf strenge Hygiene zu achten. Der Personenzugang zu den Tieren sollte sich auf das Notwendigste beschränken, es ist Schutzkleidung zu tragen, und die Schuhe sind vor Betreten und Verlassen des Stalls zu desinfizieren. Fieberhafte Erkrankungen oder Todesfälle bei Schweinen müssen Tierbesitzer unverzüglich der Veterinärbehörde melden und die Tiere untersuchen lassen.

Wildschweine werden intensiv bejagt. Alle Wildschweine, die in einem gefährdeten Bezirk erlegt werden oder tot aufgefunden werden, müssen der zuständigen Veterinärbehörde gemeldet und im LUA auf Klassische Schweinepest untersucht werden. Erlegte Wildschweine dürfen erst dann (und nur innerhalb Deutschlands) vermarktet werden, wenn im LUA nachgewiesen wurde, dass das Tier kein Schweinepestvirus in sich trägt. Tierkörper und Aufbruch müssen zu einer von der zuständigen Veterinärbehörde festgelegten Wildannahmestelle gebracht werden. Dort werden die Proben zur Schweinepestuntersuchung entnommen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse müssen die Tierkörper dort verbleiben. (lua)
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