maximilian schrieb am 26.08.2023 16:05 Uhr | (5) (3) |
In der EU sind Krankschlachtungen von Tieren nur in einem Isolierschlachthof erlaubt. Solche gibt es in Deutschland nicht. Folglich bleibt nur die Nottötung kranker Tiere, die nicht mehr geheilt werden können. Die Entscheidung darüber bleibt tiermedizinisch und tierschutzfachlich dem Tierarzt vorbehalten.
Tiere, die nicht aus eigenem Antrieb und auf vier Beinen das Transportfahrzeug betreten können, sind nicht transportfähig.
Zur Beurteilung der Transportfähigkeit gibt es sowohl für Viehhändler als auch für Landwirte bebilderte Anleitungen.
Tiere, die das Transportfahrzeug nicht eigenständig verlassen können, müssen auf diesem getötet werden.
Fleisch von Tieren, die in gewerblichen Schlachtbetrieben ohne vorherige Schlachttier-, also Lebenduntersuchung durch einen
Amtlichen Tierarzt geschlachtet wurden, ist von vorneherein genussuntauglich. Dabei spielt es keine Rolle, ob das
Tier gesund oder krank war zum Zeitpunkt des Schlachtens.
Es entsteht der Eindruck krimineller Machenschaften, weil mehrere Personen vorsätzlich und nach Absprache daran beteiligt waren:
Der Tierhalter, der sein nichttransportfähiges Tier dennoch selbst lebend transportiert, oder von einem Viehhändler lebend transportieren lässt, und der Betreiber des Schlachtbetriebs, der diese Schlachtungen ohne Wissen des zuständigen Amtlichen Tierarztes* durchführt und diesen hinsichtlich der Schlachtzahlen hintergeht.
Dafür spricht z.B., dass die Tier in dem Schlachtbetrieb in Miltenberg am frühen Morgen angeliefert und in aller Eile geschlachtet wurden.
Für nicht transportfähige Tiere gibt es die Alternative einer Notschlachtung, wenn das Tier sich eine frische Verletzung zugezogen hat.
Aufgrund der erlassenen Allgemeinverfügungen in den Landkreisen kann jeder niedergelassene Tierarzt* eine Schlachttieruntersuchung vor einer Notschlachtung durchführen. Das notgeschlachtete Tier wird dann in den beteiligten Schlachthof transportiert und dort ausgeweidet und einer Fleischuntersuchung durch den Amtlichen Tierarzt* unterzogen. Bestätigt sich bei der Fleischuntersuchung die Diagnose einer frischen Verletzung und bestehen auch sonst keine Bedenken, wird das Fleisch genusstauglich gekennzeichnet. Es kann bedenkenlos verzehrt werden.
Dr. Gero Beckmann, Fachtierarzt für Mikrobiologie schrieb am 21.08.2023 09:07 Uhr | (11) (5) |
Wenn die Welt so einfach wäre! Dass die Zustände in Aschaffenburg Maßnahmen rechtfertigen, steht wohl außer Frage. Auch kann und darf das Thema Tierschutz nicht unter den Tisch fallen. ABER: es war ein Bärendienst am Tierschutz, aus angeblichen Hygienegründen die Hürden für aufzucht- und mastnahe Schlachtungen immer weiter zu erhöhen, sog. EU-Zulassungen zu fordern und damit dem handwerklichen Metzger deutschlandweit immer mehr den Garaus zu machen. Früher war der Weg vom Stall zur Schlachtbank oder der Stallgasse (im Falle von Hausschlachtungen) kurz und schmerzfreier (s. Ausschüttung von Stresshormonen). Der handwerkliche Metzger kannte seine Pappenheimer, wählte seine "Rohstoffe" selbst aus und benötigte bei Warmfleischverarbeitung deutlich weniger chemisch-synthetische Hilfsstoffe. Und selbstverständlich hat man sich auch um kranke und totgeweihte Tier gekümmert: dafür gab es die Freibanken, die wertgemindertes, aber genusstaugliches Fleisch abgaben, z.B. als Hundefutter, aber auch als Konservenware, als es noch keine Zeiten verschwenderischen Überflusses gab. Es waren Fachpolitiker - leider auch tierärztliche Theoretiker -, die uns das eingebrockt haben, zu Lasten des Tierwohls und der Sensorik!
Eckard Wendt schrieb am 20.08.2023 18:35 Uhr | (11) (7) |
Nachdem endlich einmal die zuständige Aufsichtsbehörde ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend durchgegriffen hat und mit bisher gutem Resultat die Anschuldigungen der Soko Tierschutz bestätigte sowie erste drastische Konsequenzen zog, bleibt nun zu hoffen, dass auch die zuständige Staatsanwaltschaft unerbittlich vorgeht und das Gericht harte, abschreckende Urteile fällt, sich also nicht wie die Oldenburger Sonderstaatsanwaltschaft in Person des Staatsanwalts im Fall Düdenbüttel quasi zum zusätzlichen Verteidiger aufspielt.
Schade nur, dass es erst des emotional stark belastenden Einsatzes der Aktiven der Soko Tierschutz bedurfte!
maximilian schrieb am 19.08.2023 14:48 Uhr | (16) (10) |
Der Schlachtbetrieb, der kranke Tiere schlachtet, ist das letzte Glied in der kriminellen Kette. Die kriminelle Vorgehensweise beginnt im landwirtschaftlichen Herkunftsbetrieb, setzt sich fort über den Viehhändler, der das nicht mehr transportfähige Tier dennoch lebend transportiert, bis zum Schlachtbetrieb, der rechtswidrig und folglich kriminelle amtliche Kontrolle hintergeht und heimlich ohne Schlachttieruntersuchung das nicht transportfähige und daher nicht schlachttaugliche Tier schlachtet, zerlegt und mit Gewinn verkauft.