(c) proplanta Nur auf heller Kleidung seien Verschmutzungen eindeutig feststellbar, teilte das Gericht am Donnerstag mit. Damit wurden die Klagen des Inhabers von vier Geschäften im Bezirk Steglitz-Zehlendorf abgewiesen.
Das Gericht gab dem Bezirksamt Recht, das eine helle Arbeitskleidung des Personals verlangt hatte (Urteile der 14. Kammer vom 24. März 2015 (VG 14 K 344.11 und VG 14 K 150.12).
Der Unternehmer hatte dagegen argumentiert, die Kleidung sei ein Markenzeichen. Hemden und Schürzen würden täglich mindestens einmal gewechselt. Es seien auch keine Verunreinigung festgestellt worden. Es gebe zudem keine gesetzliche Pflicht zu heller Arbeitskleidung.
Laut Urteilen verstößt das beanstandete Outfit gegen die europäische Lebensmittelhygiene-Verordnung. Gerade in einem fleisch- und wurstverarbeitenden Unternehmen müsse die Berufskleidung so sein, dass ein hoher Schutz für die Verbraucher gewährleistet ist. Auf heller Kleidung könnten Mitarbeiter besser Blut oder Fleischsaft bemerken. Die Berufung beim Oberverwaltungsgericht wurde zugelassen. (dpa/bb)
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