Sachverständige des EFSA-Gremiums für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien haben die wissenschaftlichen Belegdaten zu mehr als 500 Angaben ausgewertet. Die Gutachten werden als Grundlage für künftige Entscheidungen der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben dienen. [1] [2]
Die Gutachten enthalten wissenschaftliche Empfehlungen zu 523 gesundheitsbezogenen Angaben, die sich auf mehr als 200 Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile beziehen, darunter z. B. Vitamine und Mineralstoffe, Ballaststoffe, Fette, Kohlenhydrate, „probiotische“ Bakterien und pflanzliche Stoffe. Für ungefähr ein Drittel der Angaben ist die Bewertung positiv ausgefallen, da ausreichende wissenschaftliche Belege zu den gesundheitsbezogenen Angaben vorlagen. Diese Angaben betreffen hauptsächlich Vitamine und Mineralstoffe, aber auch diätetische Ballaststoffe und Fettsäuren zum Aufrechthalten angemessener Cholesterinspiegel, sowie zuckerfreies Kaugummi für die Zahnpflege. Bei fast der Hälfte der negativen Bewertungen war die Substanz, auf die sich eine bestimmte Angabe bezog, nur unzureichend beschrieben, was beispielsweise bei „probiotischen“ Bakterien und pflanzlichen Stoffen der Fall ist. Ohne eindeutige Beschreibung einer Substanz konnte das Gremium nicht überprüfen, ob sich der wissenschaftliche Nachweis, welcher der EFSA vorlag, und die gesundheitlichen Vorteile auf dieselbe Substanz bezogen.
In einer Stellungnahme zu diesen ersten Ergebnissen erläutert Professor Albert Flynn, Vorsitzender des NDA-Gremiums der EFSA: „Die unabhängige wissenschaftliche Begutachtung durch die EFSA wird dazu beitragen, dass die gesundheitsbezogenen Angaben zu Lebensmitteln genau sind und den Verbrauchern bei der Wahl einer gesunden Ernährungsweise helfen. Die wissenschaftlichen Gutachten werden als Grundlage für künftige Entscheidungen der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben dienen.“
Die EFSA hat für den 6. Oktober 2009 in Brüssel eine Sitzung mit Fachleuten aus den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission einberufen, um über die Bewertung der „allgemeinen Funktionen“ gesundheitsbezogener Angaben zu beraten. Ein zum Zwecke der Diskussion auf dem Treffen vorbereitetes Briefing-Dokument erläutert das Vorgehen der
EFSA bei der Bewertung dieser Angaben.
Zwischen Juli und Dezember 2008 erhielt die EFSA von der Europäischen Kommission eine Liste mit 4.185 gesundheitsbezogenen Angaben zur Bewertung. Diese Liste war das Ergebnis eines Konsolidierungsprozesses durch die Kommission, nachdem 44.000 von den Mitgliedstaaten vorgelegte Angaben überprüft worden waren. Das Gremium wird fortlaufend weitere wissenschaftliche Gutachten zu den noch nicht bearbeiteten Angaben auf dieser Liste verabschieden und veröffentlichen. Die EFSA stimmt sich zur Festlegung des genauen Zeitplans für die Fertigstellung der Arbeiten mit der Europäischen Kommission ab, wobei auch Angaben Berücksichtigung finden, die möglicherweise noch später neu hinzukommen und dann entsprechend zu bewerten wären. (efsa)
___________________________________________________
[1] Gesundheitsbezogene Angaben zu „allgemeinen Funktionen“ gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel umfassen Folgendes: Die Bedeutung eines Nährstoffes oder einer sonstigen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen; auf psychologische Funktionen und Verhaltensfunktionen; die schlank machenden oder gewichtskontrollierenden Eigenschaften des Lebensmittels, die Verringerung des Hungergefühls, ein verstärktes Sättigungsgefühl oder eine verringerte Energieaufnahme durch den Verzehr des Lebensmittels. Angaben, die sich auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern beziehen, sowie Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos fallen nicht unter die diese Art von Angaben. [2] Die EFSA ist dafür verantwortlich, die wissenschaftliche Stichhaltigkeit der Angaben zu überprüfen. Die von der EFSA vorgenommene Begutachtung wird von der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben berücksichtigt.