Das Schleswiger Gericht entschied im Fall eines Hotelrestaurants an der Ostseeküste im Kreis Ostholstein, in dem die Organisation
Foodwatch auf Herausgabe eines Kontrollberichts geklagt hatte (10 A 15/22). Zuvor berichteten die «Lübecker Nachrichten».
Die Pflicht zur Herausgabe gelte auch, wenn der Antrag über die von Foodwatch betriebenen Internetplattform «Topf Secret» erfolgt und der Bericht veröffentlich werden soll, entschied die 10. Kammer in ihrem Urteil vom Mittwoch. Der Kreis habe aber noch nicht direkt zur Herausgabe der Protokolle verpflichtet werden können, weil eine bislang unterbliebene Anhörung des betroffenen Hotelunternehmens noch nachgeholt werden müsse.
Die Kammer entschied, dass die Lebensmittelbehörden Informationen grundsätzlich geben müssen, unabhängig davon, ob tatsächlich Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften festgestellt wurden. Die Möglichkeit eines Verstoßes reiche aus. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Sprecherin des Kreises sagte am Donnerstag, man werde die Urteilsbegründung prüfen und dann über einen Berufungsantrag entscheiden.