Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 6 A 10695/21.OVG). Zuvor hatte eine Herstellerin von Süßigkeiten vor dem Verwaltungsgericht geklagt.
Gegen sie wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, nachdem das Landesamt für Mess- und Eichwesen ihre Produkte wegen fehlender Stückzahlangaben beanstandet hatte. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt, auch das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück.
Den Richtern zufolge hat die Klägerin mit der fehlenden Stückzahlangabe gegen die Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union verstoßen. Diese sieht demnach vor, dass Hersteller die
Verpackungen, die mindestens zwei Einzelverpackungen enthalten, entsprechend kennzeichnen müssen. Diese Angabe könne für Verbraucherinnen und Verbraucher häufig hilfreicher sein als die Gesamtnettofüllmenge.