Weniger Inhalt zum gleichen Preis (c) proplanta
Die im vergangenen Jahr verkündete Änderung der Fertigpackungsverordnung tritt an diesem Tag in Kraft. Damit werden die Vorgaben aus einer EG Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. "So ist zu befürchten, dass versteckten Preiserhöhungen weiter Vorschub geleistet wird", stellt Ernährungsexpertin Petra Müller von der Verbraucherzentrale Thüringen fest. Bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen konnten bisher nur in den für sie festgelegten Füllmengen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. Beispielsweise durfte Milch in den Füllmengenbereichen zwischen 0,5 und 1 Liter nur in Fertigpackungen mit 0,5 Liter, 0,75 Liter und 1 Liter Inhalt abgegeben werden. Solche festen Einheiten fallen nun für Milch und weitere Lebensmittel wie Wasser, Limonade, Fruchtsäfte, Zucker oder Schokolade weg.
Das Nebeneinander unterschiedlichster Packungsgrößen bzw. Füllmengen wird somit auch für diese Produkte möglich. Wer sich hier am niedrigsten Endpreis orientiert, kauft nicht unbedingt das preiswerteste Produkt. Tipp für preisbewusste Verbraucher: "Vergleichen Sie statt der Endpreise die Grundpreise. Diese Preise finden Sie am Regal zu jedem Produkt und sie beziehen sich auf 1 Liter oder 1 Kilogramm bzw. 100 Milliliter oder 100 Gramm", meint Petra Müller.
Herstellern wird es mit dem Wegfall weiterer verbindlicher Mengenvorgaben möglich, Füllmengen bei gleich bleibenden Preisen zu reduzieren. "Viele Verbraucher werden dies wohl kaum bemerken", vermutet sie. "Denn eine geringfügige Verkleinerung der Füllmenge bei meist gleichbleibender oder minimal kleinerer Verpackung ist für Kunden nur im Einzelfall erkennbar." Wer aus lauter Gewohnheit beispielsweise nach "der" Eissorte in einem 900 ml - Behälter statt in der bisherigen 1000ml-Verpackung greift und nur den gleichbleibenden Preis im Auge hat, ist schon reingefallen. "Dieser Trick, geringere Füllmenge - gleicher Preis, wird schon jetzt bei vielen Produkten angewendet, z.B. bei Joghurts, Desserts, Pralinenmischungen oder Frühstücksflocken", stellt Petra Müller fest.
Preiserhöhungen sind zwar nicht verboten, Mogelpackungen schon. Wer zuviel Luft in die Verpackung lässt, verstößt gegen gesetzliche Regelungen. Doch über das "Zuviel" an Hohlraum lässt sich trefflich streiten, weil es keine eindeutigen und klaren Vorgaben dafür gibt. Um festzustellen, ob das konkrete Produkt in der Vergangenheit mehr Inhalt zum gleichen Preis hatte, bleibt den Verbrauchern oft nur die Möglichkeit, sich Preise und Füllmengen über längere Zeiträume zu notieren oder zu merken. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Thüringen wäre ein deutlicher Hinweis, dass die Verpackung mit verändertem Inhalt angeboten wird wünschenswert. (PD)